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Kann der Compliance Officer Beauftragter und damit Tatsubjekt des § 255 AktG sein?

Die Bestellung eines Compliance Officers zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des § 18 WAG ist durchaus möglich, wie der VwGH mehrfach festgehalten hat. Kann der Compliance-Verantwortliche aber auch für Verstöße gegen § 255 AktG herangezogen werden? Dieser Frage geht der Beitrag auf den Grund und untersucht zu diesem Zweck die Rechtsfigur des Beauftragten sowie die Aufgabenbereiche des Compliance Officers.
Von Mag. Dr. iur. Martina Linortner
01. Dezember 2012 / Erschienen in Compliance Praxis 4/2012, S. 30
1. Problemstellung Bereits mehrfach stellte der VwGH fest, dass die Bestellung eines Compliance Officers (im Folgenden CO) zum verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs 2 VStG) für die Einhaltung der Bestimmungen des § 18 WAG durchaus möglich ist und nicht ins Leere ginge 1 Die Frage, ob COs verantwortliche Beauftragte iSd VStG sein können, ist daher geklärt. Unklar ist jedoch, ob COs auch als Beauftragte iSd § 255 AktG 2 in Betracht kommen. Im Folgenden soll daher näher untersucht werden, ob CO...

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