VfGH: Börsegesetz teilweise verfassungswidrig
12. April 2011
Der VfGH hat jene Bestimmung im Börsegesetz aufgehoben, die vorsieht, dass ein Unternehmen, das Mitglied der Börse ist, automatisch von der Börsemitgliedschaft ausgeschlossen wird, wenn dessen Geschäftsleiter wegen Marktmanipulation verurteilt worden ist und sich das Unternehmen nicht von diesem Geschäftsleiter trennt.
Recht auf Erwerbsfreiheit & Gleichheitsgrundsatz verletzt
Diese Regelung führt lauf VfGH zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit und verstößt zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil diese Bestimmung zu einer Gleichbehandlung von Fällen führt, die sich voneinander wesentlich unterscheiden.
Frist zur gesetzlichen Neuregelung bis Ende 2011
Der VfGH hat daher die Wortfolge „und 48c“ in § 14 Abs 1 Z 4 BörseG mit Ablauf des 31. 12. 2011 als verfassungswidrig aufhoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Da mit dieser Aufhebung jegliche Bestrafung eines Geschäftsleiters wegen Marktmanipulation ohne Sanktionen für das Unternehmen bleibt, sah sich der VfGH veranlasst, für die Wirksamkeit der Aufhebung eine Frist zu setzen, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu einer verfassungskonformen Neuregelung zu geben.
Hier der Link zum Volltext der Entscheidung
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