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Gehaltsangaben bei Stelleninseraten: Geldbußen ab sofort möglich

Das Gleichbehandlungsgesetz verlangt verpflichtende Angabe von KV-Mindestentgelten in Stellenausschreibungen.
Von Redaktion
03. Januar 2012

Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) macht in einer Aussendung darauf aufmerksam, dass mit dem Jahreswechsel 2011/2012 die – straffreie – Übergangsphase in puncto Gehaltsangaben bei Stelleninseraten zu Ende geht: Zwar müssen Unternehmen und alle Arbeitgeber-Verantwortlichen in Österreich bereits seit 1. März 2011 bei ihren Stelleninseraten das KV-Mindestentgelt für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz angeben, mit Jahresbeginn 2012 werden Verstöße gegen diese Bestimmung aber erstmals sanktioniert. Bei Zuwiderhandeln droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro, nach einer bloßen Abmahnung beim ersten Verstoß. Der Vollzug des Gesetzes liegt bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. bei den Magistraten der Städte.

Gehaltsangaben auf allen „Kanälen“ verpflichtend

„Die Behörden müssen und werden handeln“, ist sich WKÖ-Generalsekretärin Anna Maria Hochhauser sicher. Für die Firmen – Arbeitgeber ebenso wie Personalvermittler – zu beachten sei etwa, dass Ausschreibungen grundsätzlich für einen konkreten Arbeitsplatz erfolgen müssen und dass jede Art von interner und externer Veröffentlichung von der Pflicht zur Gehaltsangabe erfasst ist – egal, ob es sich um Zeitungen, das Internet, das „Schwarze Brett“ etc. handelt. Konkret müsse auf der Stellenausschreibung das KV-Mindestentgelt für den jeweiligen Arbeitsplatz Euro-betragsmäßig und unter Anführung der Zeiteinheit angegeben werden. Auf eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung müsse hingewiesen werden, es könnten aber auch die real in Aussicht genommenen Löhne und Gehälter in den Annoncen publiziert werden.

Geltungsbereich

Die Vorschrift gilt nur für Unternehmen mit einer sogenannten lohngestaltenden Vorschrift (das ist die Mehrheit der Wirtschaftskammer-Mitglieder), wenn das Entgelt in einem Gesetz, Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, einer Satzungserklärung oder echten Betriebsvereinbarung geregelt ist. Für Personen, die vom Kollektivvertrag ausgenommen sind, ist keine Entgeltangabe notwendig. Sehr wohl gilt die verpflichtende Gehaltsangabe jedoch für Teilzeit- und geringfügige Beschäftigungen.

Beispiele

Beispiele für eine gesetzeskonforme Gestaltung von Stelleninseraten sowie eine Sammlung mit praxisorientierten Fragen & Antworten sind auf dem Internetportal der WKÖ unter www.wko.at/arbeitsrecht abrufbar.

(PA WKÖ, red)

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