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Das Strafregime des Finanzmarktgeldwäschegesetzes

Das Finanzmarktgeldwäschegesetz (BGBl I 2016/118, idF „FM-GwG“) ist am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten und setzt die RL (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 in österreichisches Recht um. Mit dem FM-GwG treten die zuvor in den §§ 40 ff BWG enthaltenen Vorgaben in Bezug auf die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung und die damit im Zusammenhang stehenden Strafbestimmungen des BWG im Fall der Nichteinhaltung dieser Vorgaben außer Kraft. Dieser Beitrag behandelt die Straf- und Sanktionsbestimmungen des FM-GwG.
Von Dr. Bettina Hörtner
01. März 2017 / Erschienen in Compliance Praxis 1/2017, S. 34
1. Ausgangslage im BWG bis 31. Dezember 2016 Das bis 31. Dezember 2016 geltende BWG nahm in § 98 Abs 5a Z 3 auf die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d oder 41 Abs 1–4 Bezug und sah für eine Verletzung dieser Bestimmungen eine Geldstrafe bis zu 150.000 Euro vor, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Ergänzend dazu sah § 99d Abs 1 BWG vor, dass die FMA in bestimmten, explizit genannten Fällen Geldstrafen gegen juristisc...

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