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Zinsgleitklauseln – Aufschlag bleibt der Bank nicht erhalten

Zum zweiten Mal stellt der OGH fest: Eine Klausel in einem Verbraucherkreditvertag, nach der sich der Zinssatz aus einem variablen Indikator und einem Aufschlag zusammensetzt, kann dazu führen, dass der Verbraucher wegen Negativentwicklung des Indikators keine Zinsen zahlen muss.
Von Redaktion
12. Juli 2017

Sachverhalt

Die beklagte Bank verwendete in ihren Kreditverträgen mit Verbrauchern vorformulierte Zinsgleitklauseln, in denen festgelegt war, dass sich der Zinssatz für die jeweilige Zinsperiode aus einem variablen, von der Bank nicht beeinflussbaren Faktor (LIBOR, EURIBOR) und einem fixen Aufschlag zusammensetzt. Als der veränderliche Indikator unter 0 fiel, informierte die Beklagte ihre Kunden davon, dass sie ihnen aufgrund dieser Entwicklung den Aufschlag als Zinsen verrechne. Der klagende Verband begehrte, die Beklagte zur Unterlassung dieser Vorgangsweise zu verpflichten. Die Beklagte bestritt die Legitimation zur Verbandsklage und wendete ein, redliche Parteien hätten jedenfalls eine Zinszahlung des Kreditnehmers vereinbart.

Die Entscheidungen

Die Vorinstanzen gaben dem Unterlassungsbegehren teilweise (bis zu einer Summe des Zinssatzes von insgesamt 0,0 %) statt und wiesen das Mehrbegehren (auf Berücksichtigung negativer Indikatoren soweit, dass es zu einer Zahlungspflicht der Bank kommen kann) ab.

Der Oberste Gerichtshof gab den von beiden Parteien erhobenen Revisionen dagegen nicht Folge und führte im Wesentlichen aus:

Eine Negativentwicklung des Indikators kann nicht dazu führen, dass der Kreditgeber zur Zinszahlung an den Kreditnehmer verpflichtet ist. Dies hat der OGH bereits früheren Entscheidungen ausgesprochen und näher begründet.

Die Frage, ob der Kreditnehmer trotz negativer Entwicklung des Indikators jedenfalls den vereinbarten Aufschlag zu zahlen hat, ist zu verneinen (so schon Urteil 4 Ob 60/17b, vgl. Compliance-News vom 23.5.2017).

Das Konsumentenschutzgesetz steht einer Auslegung der Zinsgleitklausel dahin entgegen, dass der Indikator von der Bank einseitig mit Null angesetzt wird, weil damit nur eine Untergrenze festgesetzt wird, während eine Obergrenze fehlt. Eine einseitige Begrenzung der Zinsgleitklauseln nach unten, durch die für die Beklagte eine Zinszahlung in Höhe des vereinbarten Aufschlags erhalten bliebe, ohne eine gleichzeitige Begrenzung nach oben, ist daher nicht zulässig.

Der Hinweis der Beklagten auf mögliche wirtschaftliche Schwierigkeiten der Kreditinstitute muss erfolglos bleiben.

Weblink

Die Entscheidung im Volltext (8 Ob 101/16k, 30.5.2017)

(Quelle: OGH)

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