OGH zu Werbung für Kreditverträge
06. Juni 2019
Wie der OGH in einem aktuellen Urteil (OGH 25. 4. 2019, 4 Ob 24/19m) ausführt, liegt § 5 Abs 1 Verbraucherkreditgesetz (VKrG) der Art 4 Abs 2 RL 2008/48/EG zugrunde. Diesem zufolge haben die in der Werbung für Kreditverträge vorgeschriebenen Standardinformationen eine Reihe von Elementen „in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels“ zu nennen.
In den Erwägungsgründen heißt es dazu, dass in der Richtlinie besondere Bestimmungen für die Werbung für Kreditverträge und über bestimmte Standardinformationen vorzusehen sind, die die Verbraucher erhalten sollten, damit sie insbesondere verschiedene Angebote miteinander vergleichen können. Diese Informationen sollten „in klarer, prägnant gefasster Form an optisch hervorgehobener Stelle durch ein repräsentatives Beispiel erteilt werden“.
Im Schrifttum wird dies einhellig dahin verstanden, dass Klarheit und Prägnanz den Inhalt der Information, während „auffallend“ eine optisch hervorgehobene Stelle meine. Die Informationen müssten in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben werden.
In diesem Lichte teilt der Senat die Auffassung, dass „auffallend“ als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle meint, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen.
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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