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VwGH zur Publikation von Verstößen gegen das Geldwäschegesetz

Eine Veröffentlichung des Namens der natürlichen oder juristischen Person bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung gegen das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) kann bereits dann erfolgen, wenn ein nicht rechtskräftiger Strafbescheid der FMA ergangen ist.
Von Redaktion
08. August 2019

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden (vgl. Infobox).

Die FMA kann also gem. § 37 Abs 1 FM-GwG eine Veröffentlichung vornehmen, selbst wenn die betroffene Partei gegen den Strafbescheid ein Rechtsmittel erhoben hat. Aus diesem Grund soll eine Veröffentlichung aber nur dann erfolgen, wenn diese im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen (wie z.B. Schutz der Allgemeinheit, Finanzmarktstabilität) und der Interessen der betroffenen Partei (wie z.B. Reputation, Privatsphäre, Datenschutz) geboten ist.

Das FM-GwG sieht zur Überprüfung von Veröffentlichungen ein Verfahren vor, das von der FMA aufgrund eines Antrags der betroffenen Partei einzuleiten und mittels Bescheid zu erledigen ist. Gegen einen solchen Bescheid der FMA kann mittels Beschwerde das Verwaltungsgericht (VwG) angerufen werden. Im Rahmen dieser Rechtmäßigkeitskontrolle hat die FMA in ihrem Bescheid (bzw. das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis) zu begründen, ob die Verlautbarung zum Kreis der nach der genannten Vorschrift zu veröffentlichenden Daten zählt und insbesondere weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist.

Auf die Frage der Rechtmäßigkeit des (nicht rechtskräftigen) Strafbescheides kommt es nach dem Wortlaut und der Systematik des § 37 FM-GwG hingegen nicht an. Wird dem Rechtsmittel gegen den Strafbescheid stattgegeben, kann die betroffene Partei die Entfernung der Veröffentlichung von der Homepage der FMA beantragen.

Weblink

Volltext der Entscheidung (VwGH, 27. 6. 2019, Ra 2019/02/0017)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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