FMA stellt klar: Kunden können Gelder von Invia zurückfordern
20. Juni 2018
FMA: Aussagen von Invia-Mitarbeitern falsch
Aufgrund zahlreicher Anfragen von Kunden der Invia GmbH stellt Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) klar, dass die Untersagung des Geschäftsmodells der Invia im Zusammenhang mit dem Schürfen von Kryptowährungen keine Sperre der Invia-Konten durch die FMA bedeutet.
Derartige Aussagen von Invia-Mitarbeitern gegenüber Kunden, die ihre eingezahlten Gelder zurückfordern, entbehren jeder rechtlichen Grundlage. Dies teilt die FMA aufgrund von zahlreichen Verbraucheranfragen mit.
FMA forderte Invia zur Beendigung des Geschäftsbetriebs auf
Die FMA hat das Geschäftsmodell der Invia GmbH mit Sitz in 1010 Wien, Graben 12, die Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Mining von Kryptowährungen anbietet, wegen Verdacht auf unerlaubte Verwaltung eines Alternativen Investmentfonds (AIF) gemäß 60 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 2 AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz) mit Verfahrensanordnung vom 15. März 2018 untersagt.
Das Unternehmen wurde zur Beendigung des unerlaubten Geschäftsbetriebes aufgefordert. Bei der Invia GmbH handelt es sich um kein von der FMA konzessioniertes und beaufsichtigtes Unternehmen.
(Quelle: FMA)
Autoren

Redaktion
Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...