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Libor-Skandal: Kommission schlägt strafrechtliche Konsequenzen für Zinsmanipulationen vor

Der jüngste Libor-Skandal hat die EU-Kommission veranlasst, ihre geplante Richtlinie über Insider-Geschäfte abzuändern. Die Manipulation von Benchmarks, insbesondere auch Zinsmanipulationen, werden zu einem Straftatbestand erklärt.
Von Redaktion
26. Juli 2012

Der sogenannte Libor-Skandal hat Brüssel alarmiert: Die Tatsache, dass Banken die von ihnen für das Interbankengeschäft geschätzten Zinssätze nicht korrekt angegeben habe „Anlass zu großer Sorge“ gegeben. Jede tatsächliche oder versuchte Manipulation derart wichtiger Benchmarks könne die Marktintegrität schwer beeinträchtigen und zu erheblichen Verlusten für Verbraucher und Anleger wie auch zu realwirtschaftlichen Verzerrungen führen, stellt die Kommission in einer Aussendung fest.

Daher hat die Kommission hat am gestrigen Mittwoch Maßnahmen zur Bekämpfung derartiger Marktmanipulationen eingeleitet und Änderungen an ihren ursprünglich am 20. Oktober 2011 vorgelegten Vorschlägen für eine Verordnung und eine Richtlinie über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, die auch strafrechtliche Sanktionen zum Gegenstand haben, angenommen. Mit beschlossenen Änderungen wird die Manipulation von Benchmarks, einschließlich LIBOR und EURIBOR, offiziell verboten und zu einem Straftatbestand erklärt.

EU-Justizkommissarin Viviane Reding erhofft sich von strafrechtlichen Maßnahmen eine „außerordentlich abschreckende Wirkung“. Das Vertrauen der Öffentlichkeit habe durch die Zinsmanipulationen im Interbankengeschäft schwer gelitten: „Es sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um kriminellen Aktivitäten im Bankensektor ein Ende zu setzen.“

Die Kommission hat zwei geänderte Legislativvorschläge angenommen. Der erste sieht folgende Änderungen an ihrem Vorschlag vom 20. Oktober 2011 für eine Verordnung über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation vor:

  • Erweiterung des Geltungsbereichs der vorgeschlagenen Verordnung durch die Einbeziehung von Benchmarks;

  • Ergänzung der Begriffsbestimmungen durch eine Definition des Begriffs „Benchmark“ auf der Grundlage einer erweiterten Fassung der Definition des Vorschlags für eine Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR), wobei auch Benchmarks wie Zinssätze oder Rohstoffpreise abgedeckt werden;

  • Ergänzung der Liste der als Straftat geltenden Marktmanipulationen durch den Straftatbestand der Manipulation der Benchmarks selbst bzw. des Versuchs einer solchen Manipulation;

  • Änderung der Erwägungsgründe, um die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung und des Straftatbestands der Marktmanipulation auf Benchmarks zu rechtfertigen.

Gleichzeitig hat die Kommission einen geänderten Vorschlag angenommen, mit dem der Vorschlag für eine Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation wie folgt geändert werden soll:

  • Ergänzung der Begriffsbestimmungen durch Definition des Begriffs „Benchmark“;

  • Ergänzung der Liste der als Straftat geltenden Marktmanipulationen durch den Straftatbestand der Manipulation von Benchmarks;

  • Ergänzung der Liste der Straftatbestände „Anstiftung, Beihilfe und Versuch“ durch entsprechende Verhaltensweisen in Bezug auf die Manipulation von Benchmarks.

Die Kommission verzichtet zum gegenwärtigen Zeitpunkt darauf, Mindestvorgaben für Art und Höhe der strafrechtlichen Sanktionen vorzuschlagen, fordert die Mitgliedstaaten jedoch auf, in ihren nationalen Rechtsordnungen entsprechende Sanktionen für die Manipulation von Benchmarks festzulegen. In ihrem ursprünglichen Richtlinienvorschlag hatte die Kommission bereits vorgeschlagen, die Richtlinie innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten zu überprüfen und dabei insbesondere auch zu eruieren, ob gemeinsame Mindestvorschriften für Art und Höhe der strafrechtlichen Sanktionen eingeführt werden sollten.

(PM, kp)

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