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VwGH: Bestrafung eines „Directors“ einer britischen Ltd

Ist ein Vorstandsmitglied nicht für die Publizitätstätigkeiten der Gesellschaft zuständig, entlastet ihn dies nicht von jeder Kontrollpflicht, er muss in der Regel aber nur stichprobenartig überwachen, ob die Verwaltungsvorschriften beachtet werden. Die Überprüfung jeder Ad-hoc-Meldung auch im Urlaub ist ihm nicht zuzumuten, entschied der Verwaltungsgerichtshof.
Von Redaktion
21. Juli 2011

Im vorliegenden Fall wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) eine Geldstrafe verhängt mit der Begründung, dass er als Mitglied des Board of Directors einer in Jersey registrierten Limited gem § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) die Marktmanipulation dieser Gesellschaft zu verantworten habe. Es ging um die irreführende Ad-hoc-Meldung an der Wiener Börse, dass die Gesellschaft ein umfangreiches Aktienrückkaufsprogramm plane, obwohl zum Zeitpunkt dieser Meldung der Rückkauf tatsächlich bereits nahezu abgeschlossen war.

Bezüglich des Einwandes, dass § 9 Abs 1 VStG auf ausländische Gesellschaften nicht anwendbar sei, stellt der VwGH zunächst klar, dass es sich hier bei der Limited unstrittig um eine juristische Person handelt und § 9 Abs 1 VStG nicht danach differenziert, ob es sich bei der dort erwähnten „juristischen Person“ um eine inländische oder ausländische juristische Person handelt.

Verantwortliche Beauftragte gem VStG

Zu dem weiteren Einwand, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der kapitalmarktrechtlichen Vorschriften durch ein schriftliches „Market Making Agreement“ einer österreichischen Bank übertragen und diese damit zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt worden sei, erwidert der VwGH, dass auch das Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) nichts daran geändert habe, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht auf eine juristische Person abgewälzt werden kann: Das VbVG beziehe sich ausschließlich auf die Verantwortlichkeit von Verbänden für mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen, während § 9 Abs 4 VStG (Möglichkeit, den verantwortlichen Beauftragten „strafrechtlich zu verfolgen“) unzweifelhaft auf eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung abstelle.

Das Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) hat nichts daran geändert, dass nur physische Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden können, nicht jedoch Verbände. 

Kontrollpflichten eines unzuständigen Vorstandsmitglieds

Dennoch wurde der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall aufgehoben, weil noch nicht ausreichend geklärt ist, ob dem Bf das tatbildmäßige Verhalten als Verschulden angelastet werden kann: Da es unstrittig ist, dass er die Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung weder angeordnet noch sonst veranlasst hat, könnte ihn ein Schuldvorwurf nur treffen, wenn er die Ad-hoc-Meldung schuldhaft nicht verhindert hätte.

Diesbezüglich hat die belangte Behörde dem Bf vorgeworfen, kein Kontrollsystem eingerichtet zu haben, das insbesondere durch eine speziell auf diesen Fall zugeschnittene Weisung sichergestellt hätte, dass ihm auch während seines Urlaubes Ad-hoc-Meldungen vor deren Veröffentlichung zur Kenntnis gebracht würden.

Kontrolltätigkeit ja, aber nicht im Urlaub

Diesbezüglich weist der VwGH für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Veröffentlichungen der Limited hier nach der internen Geschäftsverteilung der Vorstandsmitglieder nicht im Verantwortungsbereich des Bf erfolgten, sondern in jenem anderer Vorstandsmitglieder. Auch wenn dieser Umstand den Bf nicht von jedweder Kontrolltätigkeit entlaste, könne aber auch nicht verlangt werden, dass ein nach der Geschäftseinteilung unzuständiges Vorstandsmitglied die im Verantwortungsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes tätigen Personen mit gleicher Intensität überwacht wie es dem nach der internen Geschäftseinteilung zuständigen Vorstandsmitglied obliegen würde.

Die Kontrolltätigkeit des (unzuständigen) Vorstandsmitgliedes könne sich in der Regel nur darauf erstrecken, seinerseits stichprobenartig zu überwachen, ob maßgebliche Verwaltungsvorschriften beachtet werden oder nicht. Hiefür sei es aber keinesfalls erforderlich, dafür Sorge zu tragen, jede beabsichtigte Ad-hoc-Meldung, auch während der Zeit eines Erholungsurlaubes, zur Kenntnis gebracht zu erhalten.

Darüber hinaus wäre dem Bf im vorliegenden Fall ein Vorwurf aus der Unterlassung der Verhinderung einer geplanten Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung auch nur dann zu machen, wenn er überdies wusste oder wissen musste, dass letztere falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente gibt oder geben könnte, wovon der Bf aber unstrittig ebenfalls keine Kenntnis hatte.

(LexisNexis Redaktion, red)

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