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Wettbewerb: Slowakischer Chemiekonzern muss Staatshilfen zurückzahlen

Die EU-Kommission hat angeordnet, dass die Slowakei unzulässige staatliche Beihilfen von dem Chemiekonzern NCHZ bzw. Fortischem zurückfordern muss. Zur Rettung des Unternehmens war ein eigenes Gesetz erlassen worden.
Von Redaktion
16. Oktober 2014

NCHZ war ein slowakischer Chemiekonzern mit rund 2000 Beschäftigten. Im Oktober 2009 hatte das Unternehmen Konkurs angemeldet. Im November 2009 verabschiedete die Slowakei ein Gesetz, das Konkursverwalter verpflichtete, den Betrieb strategisch wichtiger Unternehmen während des Konkursverfahrens sicherzustellen. Im Dezember 2009 wurde NCHZ von der slowakischen Regierung zu einem strategisch wichtigen Unternehmen erklärt. Das Gesetz trat im Dezember 2010 außer Kraft, wobei NCHZ das einzige Unternehmen blieb, auf das das Gesetz jemals Anwendung fand.

Nach Auffassung der Europäischen Kommission sind staatliche Beihilfen, die NCHZ während seines Konkursverfahrens erhalten hat mit dem Binnenmarkt unvereinbar und müssen zurückgezahlt werden. Den Untersuchungen zufolge ist ferner das Unternehmen Fortischem, das praktisch das gesamte NCHZ-Geschäft übernommen hat, der wirtschaftliche Nachfolger von NCHZ und profitiert somit auch von den Beihilfen. Deswegen ist sowohl NCHZ als auch Fortischem verpflichtet, die Beihilfen zurückzahlen.

Im Juli 2013 leitete die Kommission eine eingehende Untersuchung der zugunsten von NCHZ getroffenen Maßnahmen ein. Diese betraf zwei Zeiträume:

  1. den Zeitraum Dezember 2009 bis Dezember 2010, in dem NCHZ seinen Betrieb in Anwendung des Sondergesetzes fortsetzte, und

  2. den Zeitraum Januar 2011 bis Juli 2012, in dem NCHZ seinen Betrieb auf Entscheidung der Gläubiger fortsetzte.

In beiden Zeiträumen führte der fortgesetzte Betrieb des rote Zahlen schreibenden Unternehmens zu einer Anhäufung öffentlicher Verbindlichkeiten (z. B. Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge) zu Lasten der slowakischen Steuerzahler.

In Bezug auf den ersten Zeitraum ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Sondergesetz dem Konkursverwalter und den Gläubigern keine Möglichkeit ließ, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob die Fortführung des Betriebs aus wirtschaftlicher Sicht vorteilhaft war. Der Konkursverwalter ordnete lediglich eine umfassende wirtschaftliche Analyse an und berief eine Versammlung der Gläubiger des Unternehmens ein, um zu entscheiden, ob der Betrieb von NCHZ nach Außerkrafttreten des Sondergesetzes weitergeführt werden sollte. Nach dem Sondergesetz war NCHZ lediglich zur Zahlung eines Teils der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge verpflichtet, was dem Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffte, die ihre Verpflichtungen vollumfänglich zu erfüllen hatten. Dieser Vorteil in Form von kumulierten öffentlichen Verbindlichkeiten beläuft sich auf rund 4,8 Mio. Euro, die nun an die slowakischen Steuerzahler zurückgezahlt werden müssen.

Im Hinblick auf den zweiten Zeitraum gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass keiner der öffentlichen Gläubiger im Gläubigerausschuss ein Vetorecht hatte und somit weder die übrigen Gläubiger blockieren noch die Entscheidung zur Weiterführung des Betriebs entscheidend beeinflussen konnte. Diese Entscheidung ist daher nicht dem Staat zuzurechnen. Überdies stützte sich die Entscheidung der Gläubiger auf eine detaillierte wirtschaftliche Analyse des Konkursverwalters, der zufolge es im Interesse der Gläubiger gewesen sei, den Betrieb weiterzuführen und NCHZ als Unternehmen zu verkaufen, dessen Geschäftstätigkeit fortgeführt wird. Der Vorschlag wurde von allen (öffentlichen und privaten) Gläubigern akzeptiert. Die verschiedenen staatlichen Einrichtungen, die in den Gläubigergremien vertreten waren, handelten folglich so, wie jeder private Gläubiger nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers unter den gleichen Umständen gehandelt hätte. Aus diesem Grund ist der fortgesetzte Geschäftsbetrieb von NCHZ im zweiten Zeitraum nicht als eine Fortführung aufgrund von staatlichen Beihilfen anzusehen.

Die Kommission stellte zudem fest, dass NCHZ als Ganzes an einen Investor verkauft wurde, dass dieser einen Großteil der Arbeitnehmer übernahm und die gleiche Geschäftsstrategie wie NCHZ verfolgte. Fortischem ist als Käufer somit der wirtschaftliche Nachfolger von NCHZ und hat den ungerechtfertigten Vorteil, der aus der unzulässigen Beihilfe erwachsen ist, mit übernommen.

(Quelle: EU-Kommission)

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