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EuGH: Sanktionen gegen Rosneft sind gültig

Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber bestimmten russischen Unternehmen, darunter Rosneft, erlassen hat, sind gültig. Das hat der EuGH entschieden.
Von Redaktion
02. April 2017

Sachverhalt

Im Juli 2014 erließ der Europäische Rat als Reaktion auf die Ukrainepolitik Russlands restriktive Maßnahmen gegen russische Organisationen. Diese umfassen Beschränkungen bei Geldtransaktionen, bei der Ausfuhr sensibler Technologien und beim Zugang zu den Kapitalmärkten sowie das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen für bestimmte Erdölgeschäfte.

Der von den Sanktionen betroffene Erdöl- und Erdgaskonzern Rosneft macht vor dem High Court of Justice (England & Wales) geltend, dass die Restriktionsmaßnahmen der EU und die vom Vereinigten Königreich getroffenen Durchführungsmaßnahmen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Der High Court möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Rechtsakte des Rates und des Vereinigten Königreichs gültig sind.

Was die nationalen Durchführungsmaßnahmen angeht, möchte das vorlegende Gericht insbesondere wissen, ob das Vereinigte Königreich für Verstöße gegen die restriktiven Maßnahmen Strafsanktionen vorsehen durfte, solange der Gerichtshof die Bedeutung der vom Rat verwendeten Ausdrücke noch nicht geklärt hat, und ob die restriktiven Maßnahmen die Abwicklung von Zahlungen durch die Banken betreffen und die Begebung von Global Depositary Receipts verbieten, die vor dem Erlass der Maßnahmen begebene Aktien repräsentieren.

Entscheidung

In seinem aktuellen Urteil (vgl. Weblink Kasten) stellt der Gerichtshof im Wesentlichen fest, dass seine Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Beschlusses oder der Verordnung berühren könnte. Insbesondere stellt es keinen Eingriff in die Befugnisse des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission dar, dass der Beschluss den Inhalt der Verordnung teilweise vorgibt und den Gegenstand der restriktiven Maßnahmen bestimmt. Ferner steht das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Russland dem Erlass des Beschlusses und der Verordnung nicht entgegen. Der Rat hat die Rechtsakte auch hinreichend begründet.

Die Bedeutung der mit ihnen verfolgten Ziele kann negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen. Der Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht von Rosneft kann nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, zumal sich die Intensität der als Reaktion auf die Krise in der Ukraine erlassenen restriktiven Maßnahmen allmählich steigerte.

Die Frage, ob der Wortlaut der Verordnung einen Mitgliedstaat daran hindert, für Verstöße gegen sie Strafsanktionen vorzusehen, wird vom Gerichtshof verneint. Dass die in der Verordnung verwendeten Begriffe später schrittweise durch den Gerichtshof geklärt werden können, kann einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, Sanktionen zu erlassen, um die effektive Umsetzung der Verordnung sicherzustellen.

Der Gerichtshof gelangt zu der Einschätzung, dass die restriktiven Maßnahmen nicht die Abwicklung von Zahlungen durch die Banken betreffen. Der Unionsgesetzgeber hätte, wenn er für die Abwicklung jeder Überweisung eine zusätzliche Genehmigung hätte vorschreiben wollen, einen anderen Ausdruck als „Finanzhilfe“ verwendet. Zahlungsdienste werden von den Finanzinstituten nämlich als Mittler geleistet, ohne dass sie auf eigene Mittel zurückgreifen müssten, und die Verordnung hat nicht das Ziel, das Einfrieren von Geldern oder Beschränkungen im Bereich des Geldtransfers einzuführen.

Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass die restriktiven Maßnahmen die Begebung von Global Depositary Receipts, die vor ihrem Erlass begebene Aktien repräsentieren, verbieten.

Weblink

Entscheidung im Volltext (Rechtssache C-72/15)

(Quelle: EuGH)

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Redaktion

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