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Tabakwerbeverbot: Gehilfenhaftung für Programmierer

Einen Webdienstleister, der im Auftrag einer Werbeagentur und eines Tabakkonzerns eine gegen das Tabakwerbeverbot verstoßende Homepage betreibt, trifft laut OGH die Gehilfenhaftung.
Von Redaktion
12. Januar 2011

Beklagte in dem vor dem OGH verhandelten Fall (OGH 5. 10. 2010, 4 Ob 159/10a) war eine Firma, die mit der Programmierung und laufenden Aktualisierung der Website www.camelbase.at beauftragt war. Auch sie haftet, so der OGH, für den "offenkundigen Verstoß" gegen das Tabakwerbeverbot durch den Tabakkonzern und dessen Werbeagentur. Zum Tragen kommt hier die so genannte "Gehilfenhaftung".

Offenkundiger Rechtsbruch

Die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Websitebetreiber ergibt sich für den OGH daraus, dass die Verwendung des "camelbase"-Logos und die Bezeichnung "camelbase.at" offenkundig dazu dienen, eine positive Stimmung für die Zigarettenmarke „Camel“ zu erzeugen. Damit werde verbotene Werbung für Tabakerzeugnisse betrieben.
Die vom Werbeunternehmen in einem Parallelverfahren vertretene Auffassung, wonach die Tätigkeit des dort beklagten Werbeunternehmens vom Werbeverbot ausgenommen sei, weil andere Unternehmen die originalen "Camel"-Zeichen vor Inkrafttreten des Werbeverbots für Tabakerzeugnisse für tabakfremde Erzeugnisse benutzt hätten, hat der OGH als unvertretbare Rechtsansicht beurteilt.

Auch das Urteil der vorherigen Rechtsinstanz bestätigt der OGH: Das Rekursgericht hatte angenommen, dass beklagten Firma bewusst war, dass der Name und die Marke "Camel" auf die Zigarettenmarke "Camel" hinweisen und damit Werbung für Zigaretten betrieben wird. Der beklagten Firma sei also "jener Sachverhalt bekannt (gewesen), der das gesetzwidrige Verhalten begründet".

Keine Ausreden

Weiter begründet der OGH seine Entscheidung so: "Aufgrund der Offenkundigkeit des Verstoßes gegen das Tabakwerbeverbot durch jene Tätigkeiten, an denen die Beklagte mitwirkte bzw die sie förderte, kann sie sich von vornherein nicht darauf berufen, sie habe von den die Gesetzwidrigkeit begründenden Tatumständen keine Kenntnis gehabt und eine allfällige Prüfpflicht wäre auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße beschränkt. Das Vertrauen auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands ohne konkrete Anhaltspunkte oder vorangegangener eigener Prüfung – beides behauptet die Bekl nicht einmal – genügt nicht."

(LexisNexis Rechtsnews, red)

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