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Ab 2019: Neue Exekutionsordnung erlaubt Abfrage von Schuldnerdaten

Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 (IRÄG 2017) ist auch die Exekutionsordnung (EO) adaptiert worden. Ab 2019 wird für Gläubiger – im Rahmen klarer Bedingungen – wieder die Möglichkeit eingeführt, Informationen zu Schuldnern elektronisch abzufragen.
Von Redaktion
07. August 2017

In der EO wird ab 2019 wieder die elektronische Einsicht in die Geschäftsbehelfe ermöglicht, allerdings völlig neu gestaltet. Berücksichtigt werden dabei die Gründe, die 2009 zur Aufhebung dieser Einsichtsmöglichkeit geführt haben: Es hatte vermehrt Beschwerden über den vermuteten Abfluss von Daten insbesondere zu Unternehmen, die auf dieser Basis Bonitätsauskünfte erteilten, gegeben.

Der neue Abschnitt in der EO zur elektronischen Abfrage von Daten ermöglicht es einem Gläubiger in folgende Daten über Exekutionsverfahren gegen seinen Schuldner wegen Geldforderungen elektronisch Einsicht zu nehmen, sofern er eine Forderung und berechtigte Zweifel an der Bonität des Schuldners bescheinigt:

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das Exekutionsgericht, die Aktenzahl und die Höhe der betriebenen Forderungen der Verfahren, die länger als ein Monat seit der Bewilligung anhängig und weder eingestellt noch beendet sind (was laut den Ergänzenden Bemerkungen die Vermutung nahe legt, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen könnte) und bei denen auch nicht zwei Jahre seit dem letzten in die Daten aufgenommenen Exekutionsschritt abgelaufen sind, samt dem Hinweis auf eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens und die Art der Exekutionsmittel,

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bei Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen die erfolgten Pfändungen und ergebnislosen Vollzugsversuche, und

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die Tatsache, dass innerhalb eines Jahres vor der Abfrage ein Vermögensverzeichnis abgegeben wurde.

Abfrageberechtigt sind Rechtsanwälte und Notare als Vertreter von Gläubigern sowie Gebietskörperschaften und SV-Träger als Gläubiger. Die Abfrage erfolgt über die vom BMJ beauftragten Verrechnungsstellen. Diese haben sicherzustellen, dass nur dem abfrageberechtigten Personenkreis Einsicht gewährt wird. Rechtsanwälte und Notare sind unter Angabe ihres Anschriftcodes für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr abfrageberechtigt; Dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten erteilt das BMJ nach Nachweis ihrer Berechtigung eine auf ein Jahr befristete Abfrageberechtigung.

Der Verhinderung von Missbrauch dient unter anderem das Erfordernis eines weiteren Identifikationskriteriums außer dem vollen Namen des Gläubigers, also entweder die Postleitzahl seiner Adresse und/oder sein Geburtsdatum, die Firmenbuchnummer oder Nummer des zentralen Gewerberegisters oder Vereinsregisters. Außerdem haben die Verrechnungsstellen und das Bundesrechenzentrum die Abfragen und deren Inhalt zu protokollieren sowie die abfragende Person oder Stelle und den Zeitpunkt der Abfrage festzuhalten und die Protokolle und Abfrageergebnisse zehn Jahre aufzubewahren. Ein Rechtsanwalt oder Notar darf pro Kalendertag nicht mehr als 25 Abfragen tätigen. Die Kontrolle der gesetzeskonformen Abfrage, insbesondere durch regelmäßige Stichproben, wird den Rechtsanwalts- und Notariatskammern übertragen.

Auch die Strafbestimmung bei Missbrauch der Geschäftsbehelfe wurden aus generalpräventiven Gründen deutlich auf einen Strafrahmen von 25.000 (im Wiederholungsfall 50.000 Euro) erhöht. Außerdem haben die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden von jeder rechtskräftigen Verurteilung das BMJ und – wenn der Täter Rechtsanwalt oder Notar ist – die jeweils zuständige Rechtsanwalts- bzw. Notariatskammer zu verständigen. Damit soll eine funktionierende, effektive Disziplinargerichtsbarkeit ermöglicht werden.

Die §§ 427 bis 431 EO treten mit 1. 1. 2019 in Kraft.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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