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OGH befragt EuGH zur Löschung ehrbeleidigender Inhalte im Netz

Wie weit Löschverpflichtungen eines Betreibers von sozialen Netzwerken zum Schutz von Persönlichkeitsrechten gehen dürfen, möchte der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt haben.
Von Redaktion
11. Januar 2018

Im gegenständlichen Fall hatte ein User erfolgreich gegen eine Ehrbeleidigung in einem sozialen Netzwerk geklagt.

Kann der Betreiber des Netzwerks zum Schutz der Persönlichkeitsrechte nun zu einer Filterung dergestalt verpflichtet werden, dass auch wort- und/oder sinngleiche Inhalte erkannt werden müssen?

Da sich dies aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nicht eindeutig beantworten lässt, hat der OGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet und sinngemäß folgende Fragen vorgelegt (OGH, 25.10.2018, 6 Ob 116/17b):

1.

Art 15 Abs 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) legt fest, dass Provider Webinhalte nicht auf rechtswidrige Informationen hin überwachen müssen. Der OGH möchte wissen, ob diese Bestimmung der Verpflichtung eines Host-Providers widerspricht, als rechtswidrig erkannte Informationen bzw. auch wortgleiche Informationen zu entfernen und zwar

a.

weltweit

b.

im jeweiligen Mitgliedstaat

c.

des jeweiligen Nutzers weltweit

d.

des jeweiligen Nutzers im jeweiligen Mitgliedstaat

2.

Soweit Frage 1 verneint wurde (und damit gesetzlich einer Löschverpflichtung rechtswidriger Inhalte nichts entgegensteht): Gilt dies jeweils auch für sinngleiche Informationen?

3.

Gilt dies auch für sinngleiche Informationen, sobald dem Betreiber dieser Umstand zur Kenntnis gelangt ist?

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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