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OGH: Schmähkommentar auf News-Portal unterliegt nicht dem Redaktionsgeheimnis

Das Onlinemedium derStandard.at darf Daten eines Users, von dem sich ein FPÖ-Politiker beleidigt fühlte, nicht unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis zurückhalten. Das hat der OGH entschieden.
Von Redaktion
26. Februar 2015

Im vorliegenden Fall fühlte sich FPÖ-Generalsekretär Herbert Kickl durch einen Userkommentar auf derStandard.at unter einem mit ihm geführten Interview in seiner Ehre verletzt und verlangte vom Medienhaus die Bekanntgabe von Namen, Adresse und E-Mail-Adresse des Posters.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun – anders als zuvor das Oberlandesgericht Wien in einem ähnlich gelagerten Fall – im Sinne des Klägers entschieden (OGH 15. 12. 2014, 6 Ob 188/14m). Der Betreiber der Plattform könne sich nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen, wenn das Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit stehe, so die Richter.

In einer früheren OGH-Entscheidung war schon klargestellt worden, dass das Zurverfügungstellen eines Online-Forums allein nicht ausreicht, um den notwendigen Mindestzusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen. Ob diese Auffassung auch für moderierte Diskussionsforen gilt, wurde aber ausdrücklich offen gelassen.

„Foromat“ nicht „journalistische Tätigkeit“  

Nun präzisieren die Höchstrichter: Der bloße Umstand, dass ein Computerprogramm – bei derStandard.at „Foromat“ genannt – aufgrund von Schlagworten die Beiträge vor Veröffentlichung prüft, reiche nicht aus, den erforderlichen Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit herzustellen.

Es müsse zumindest irgendeine Tätigkeit, Kontrolle oder Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein, damit der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach dem Mediengesetz in Anspruch genommen werden könne.

Mangels eines derartigen Zusammenhangs mit der journalistischen Tätigkeit liegt laut OGH aber auch kein unzulässiger Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung oder das Redaktionsgeheimnis vor, wenn der Betreiber der Plattform die Daten des Posters bekannt geben muss, sobald es nicht gänzlich auszuschließen ist, dass er aufgrund von Ehrbeleidigung oder übler Nachrede verurteilt werden könnte.

Ob es in dem Posting tatsächlich zu einem „Wertungsexzess“ gekommen ist, sei wiederum nicht im Auskunftsverfahren gegen den Betreiber der Website näher zu prüfen, sondern erst im Verfahren gegen den konkreten Poster selbst.

Weblink

Das Urteil im Volltext: OGH 15. 12. 2014, 6 Ob 188/14m

(LexisNexis Rechtsredaktion / KP)

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