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Verspätungen: EuGH definiert erstmals „Ankunftszeit“ eines Fluges

Die tatsächliche „Ankunftszeit“ eines Fluges ist jener Zeitpunkt, an dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird. Erstmals lieferte der Europäische Gerichtshof nun diese Definition, die bei der Bestimmung von Verspätungen – und damit Schadenersatzansprüchen von Passagieren – entscheidend sein kann.
Von Redaktion
04. September 2014

Erst zum oben zitierten Zeitpunkt könne man das Ausmaß der Verspätung im Hinblick auf eine etwaige Entschädigung bestimmen, nicht schon beim Aufsetzen der Maschine auf dem Flugfeld. Diese Präzisierung traf der Gerichtshof im Zusammenhang mit einem Prozess um einen Flug von Salzburg nach Köln/Bonn (Urteil in der Rechtssache C-452/13).

Angekommen oder nicht?

Ein Fluggast klagte die betreffende Fluggesellschaft, Germanwings, wegen einer um über drei Stunden verzögerten Ankunft auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro. Das österreichische Gericht, das mit dem Fall befasst war, bat die EU-Richter zu präzisieren, was unter der tatsächlichen Ankunftszeit denn nun zu verstehen sei.

Darüber gingen die Meinungen der beiden Parteien nämlich auseinander. Das fragliche Flugzeug war mit einer Verspätung von 3:10 Stunden gestartet und setzte mit einer Verspätung von 2:58 Stunden auf der Landebahn des Flughafens Köln/Bonn auf. Als es seine Parkposition erreicht hatte, betrug die Verspätung 3:03 Stunden. Die Flugzeugtüren wurden kurz darauf geöffnet.

Der Passagier machte geltend, das Endziel sei mit einer Verspätung von über drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht worden. Ihm stehe daher gemäß einem früheren Urteil des Gerichtshofs eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro zu.

Germanwings vertrat die Auffassung, dass die tatsächliche Ankunftszeit der Zeitpunkt sei, zu dem die Räder des Flugzeugs die Landebahn des Flughafens Köln/Bonn berührt hätten, sodass die Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit nur 2:58 Stunden betrage und somit kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehe.

Allgemeingültige Definition von „Ankunftszeit“

In seinem Urteil vom 4. September 2014 kommt der EuGH zum Ergebnis, dass der Begriff „Ankunftszeit“, der verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt steht, an dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.

Einschränkungen enden bei Landung noch nicht

Als Begründung führen die Richter an, dass vor dem Öffnen der Türen die Fluggäste denselben Beschränkungen unterliegen, wie während des Fluges; also etwa der, dass Mobiltelefone ausgeschaltet bleiben müssen.

Bei einem verspäteten Flug könnten die Passagiere aber die „verlorene Zeit“ nicht für die Ziele verwenden, die sie dazu veranlasst haben, genau diesen Flug zu buchen.

Der Begriff „tatsächliche Ankunftszeit“ sei somit dahingehend zu verstehen, dass er für den Zeitpunkt steht, an dem die einschränkende Situation endet. Dies sei aber weder der Fall, wenn die Räder des Flugzeugs die Landebahn berühren, noch, wenn das Flugzeug seine Parkposition erreicht hat, sondern erst nach Öffnen der Türen.

(Quelle: EuGH)

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