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OGH attestiert A1 „aggressive Geschäftspraktik“

Trotz vertraglicher Zusage eines „lebenslang“ gleichbleibenden Grundentgelts erhob A1 für Telekommunikationsdienste eine fixe jährliche Zusatzpauschale. Der Oberste Gerichtshof beurteilte diese als Irreführung der Kunden und aggressive Geschäftspraktik.
Von Redaktion
03. März 2014

Die beklagte A1 bewarb ab 2007 ein Kombi-Paket von Internet-, Mobiltelefon- und Festnetztelefondienstleistungen zu einem monatlichen Grundentgelt von 19,90 Euro und kündigte gleichzeitig an, dass dieser Preis auf die Dauer der Vertragslaufzeit oder ein Leben lang gelten würde. Seit dem Frühjahr 2011 verrechnet A1 Kunden, die dieses Paket gewählt haben, eine zusätzliche jährliche Internetservicepauschale von 15 Euro. Begründet wird dies damit, dass die Kunden dafür eine Erhöhung des Mailspace pro Mailbox auf 50 MB sowie der Online-Festplatte auf 1 GB erhielten und der Pauschalbetrag für die nicht ordnungsgemäße Retournierung des (A)DSL-Equipments von 100 Euro entfalle.

Der OGH weist diese Argumentation zurück und entschied in einem aktuellen Urteil (OGH 20. 1. 2014, 4 Ob 115/13k): Verrechnet ein Telekomunternehmen seinen Kunden trotz Werbung und vertraglicher Zusage eines gleichbleibenden Grundentgelts während der Vertragslaufzeit seines Kombi-Pakets von Internet-, Mobiltelefon- und Festnetztelefondienstleistungen weitere fixe Entgelte für nicht bestellte und wirtschaftlich nicht werthaltige Leistungen, wie etwa eine Internetservicepauschale, liegt darin zunächst eine Irreführung iSv § 2 UWG.

Diese Vorgangsweise stellt aber nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine aggressive Geschäftspraktik iSv § 1a UWG dar. Der Teilnehmer hat zwar gem § 25 Abs 3 TKG 2003 die Möglichkeit, den Vertrag bei Änderung der AGB und Entgeltbestimmungen vorzeitig zu kündigen, jedoch ist eine derartige Kündigung von Telekommunikationsdienstleistungen in der Regel mit Mühen und Unannehmlichkeiten, wie etwa zeitweilige Unterbrechung der Internetverbindung, allfälliger Verlust der bisherigen Telefonnummer usw., verbunden.

Der Teilnehmer werde daher im Zweifel von einer Vertragskündigung Abstand nehmen, so die OGH-Richter. Er wird daher genötigt bzw. durch die Ausnutzung der Machtposition der Beklagten dahingehend beeinflusst, am Vertrag festzuhalten. Diese wettbewerbliche Nötigung bzw. unzulässige Beeinflussung durch die Ausnutzung einer Machtposition ist als aggressive Geschäftspraktik iSv § 1a UWG zu qualifizieren.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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