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EUGH: Generelles Verbot einer „Zahlscheingebühr“ ist zulässig

Mitgliedsstaaten dürfen Zahlungsempfängern generell untersagen, vom Zahler eine Zusatzgebühr zu verlangen, egal welches Zahlungsinstrument dieser wählt. Ein solches Verbot kann auch für einen Mobilfunkbetreiber gelten.
Von Redaktion
10. April 2014

Nach den 2009 geltenden AGB von T-Mobile Austria wurde für bestimmte Kunden bei Zahlung via Onlinebanking oder mit Zahlschein ein Bearbeitungsentgelt von drei Euro fällig. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte gegen diese Praxis wegen Verstoßes gegen das österreichische Zahlungsdienstegesetz. Dieses untersage Zahlungsempfängern – unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument – ein Entgelt zu verlangen.

T-Mobile vertrat dagegen die Ansicht, dass weder das österreichische Gesetz noch die Unionsrichtlinie, die es umsetzt, auf sie anwendbar sei, da T-Mobile kein Zahlungsdienstleister, sondern ein Mobilfunkbetreiber sei. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber das in Rede stehende Verbot unter Verstoß gegen die Richtlinie nicht begründet. Und: Ein Zahlschein sei kein Zahlungsinstrument im Sinne der Richtlinie.

Auf Antrag des VKI wurde T-Mobile die Verwendung der Klausel von den österreichischen Gerichten erster und zweiter Instanz verboten. Der in letzter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien ersuchte den Europäischen Gerichtshof (EUGH), die Richtlinie in diesem Kontext auszulegen.

Generelles Verbot von Zahlscheingebühren

In seinem Urteil vom 9. April 2014 stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich weitreichende Befugnisse einräumt. Mitgliedstaaten dürfen nicht bloß für ausgewählte Zahlungsinstrumente ein Entgeltverbot erlassen. Sie sind vielmehr befugt, Zahlungsempfängern unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument generell zu untersagen, vom Zahler ein Entgelt zu verlangen, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern. Es ist Sache des Obersten Gerichtshofs zu prüfen, ob die österreichische Regelung diese Voraussetzung erfüllt.

Diese Befugnis gilt auch für das Vertragsverhältnis zwischen einem Mobilfunkbetreiber als „Zahlungsempfänger“ und seinem Kunden als „Zahler“.

Der EUGH stellt ferner klar, dass es sich sowohl bei Überweisungsaufträgen in Papierform als auch bei Überweisungsaufträgen im Onlinebanking um Zahlungsinstrumente im Sinne der Richtlinie handelt.

(Quelle: EUGH, LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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