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EU-Kartellrecht: Werden Banken bei elektronischen Zahlungen bevorzugt?

Die Wettbewerbshüter der EU-Kommission fühlen dem Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss auf den Zahn: Es sind kartellrechtliche Bedenken aufgetaucht, ob bei der Standardisierung von Zahlungen über das Internet im SEPA-Projekt Banken unrechtmäßig bevorzugt werden.
Von Redaktion
27. September 2011

Die Nutzung des Internets auch zum Shopping nimmt rapide zu. Damit steigt der Bedarf an sicheren Online-Zahlungsmöglichkeiten. Der Europäische Zahlungsverkehrsausschuss (European Payments Council – EPC) ist das Koordinierungs- und Entscheidungsgremium des europäischen Bankensektors für Fragen des Zahlungsverkehrs und führt auch die Standardisierung von Zahlungen über das Internet durch. Die Schaffung eines integrierten Zahlungsverkehrsmarkts unterstützt der EPC über sein Selbstregulierungsprojekt, den Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA).

Grundsätzlich befürwortet die Europäische Kommission das SEPA-Projekt: Es ist laut Kommission für Verbraucher, Einzelhändler und Unternehmen von grundlegender Bedeutung, um in den Genuss aller Vorteile des Binnenmarkts zu kommen. Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, äußert aber auch Bedenken: „Wir müssen jedoch sicherstellen, dass die Standardisierung die Möglichkeiten von Nichtteilnehmern nicht beschränkt, ohne dass dies erforderlich wäre.“

Kommission reagiert auf Beschwerde

Die Kommission will daher nun prüfen, ob die Standardisierung elektronischer Zahlungen den Wettbewerb nicht unangemessen beschränkt, indem z.B. neue Marktteilnehmer und Zahlungsdienstleister, die nicht an eine Bank angeschlossen sind, am Marktzutritt gehindert werden.

Solche Beschränkungen könnten für Händler und Verbraucher Nachteile auf dem Markt für elektronische Zahlungen mit sich bringen. Dies könnte gegen die EU-Vorschriften über wettbewerbsbeschränkende Geschäftspraktiken – Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – verstoßen. Bei der Kommission ist eine entsprechende Beschwerde eingegangen, die Bestandteil dieser Untersuchung ist.

Für den Abschluss von Kartellverfahren gilt keine verbindliche Frist. Die Dauer solcher Verfahren hängt von einer Reihe materiell- und verfahrensrechtlicher Faktoren ab.

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