OGH zu organisierter Kriminalität im Speditionswesen
12. Mai 2017
Sachverhalt
Die Klägerin beauftragte die Beklagte (Speditionsunternehmen/Frachtführer) im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Transport elektronischer Produkte nach Rumänien. Die Beklagte akquirierte zur Transportabwicklung einen Subfrachtführer (GmbH) über eine Internetfrachtenbörse. Trotz üblicher Kontrollmaßnahmen blieb unentdeckt, dass der Subfrachtführer eine zu kriminellen Zwecken errichtete GmbH war, deren Fahrer die Ladung abholte und direkt in ein eigenes Lager nach Ungarn verbrachte. Die Ladung im Wert von über 400.000 Euro konnte nicht wiedererlangt werden. Strittig war, ob die Beklagte der Klägerin für den vom Subfrachtführer vorsätzlich herbeigeführten Schaden einzustehen hat.
Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof bejahte die Haftung der Beklagten:
Der Frachtführer haftet nicht nur für seine Bediensteten, sondern auch für andere Personen, die auf seinen Wunsch an der Durchführung einer bestimmten Beförderung mitwirken, so insbesondere für seine Subfrachtführer und deren Personal, sofern die unerlaubte Handlung des Gehilfen gerade jenen Aufgabenbereich betrifft, zu dessen Wahrnehmung er vom Geschäftsherrn bestellt worden ist. Dies gilt etwa für den Diebstahl durch den unmittelbar mit dem Transport befassten Unterfrachtführer.
Auch im vorliegenden Fall hat, so der OGH, der Subfrachtführer gerade die ihm von der Beklagten zur Auftragsdurchführung eingeräumte Verfügungsmacht missbraucht. Der Frachtführer hat daher für das vorsätzliche und organisiert kriminelle Verhalten des von ihm beauftragten Subfrachtführers einzustehen.
(Quelle: OGH)
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