Gütertransport: Zeitgemäße Vorschriften zu Begleitpapieren
24. Mai 2017
Der Nationalrat hat folgende Änderungen des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) beschlossen, die am 23. Mai 2017 in Kraft getreten sind:
Frachtpapiere in elektronischer Form zulässig
Der bisherige Text des § 17 GütbefG verlangt, dass ein „Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis“ mitzuführen und vorzuweisen ist und stellt damit vom Wortlaut her auf eine Papierdokument ab. Eine solche Vorgabe ist nicht mehr zeitgemäß, weil mittlerweile elektronische Frachtdokumente Standard geworden sind. Durch die neue Formulierung („ ... während der gesamten Beförderung Belege in elektronischer oder Papierform ...“) wird klargestellt, dass die geforderten Nachweise sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form erbracht werden dürfen. Die Belege müssen dem Aufsichtsorgan gezeigt werden, was im Falle von elektronischen Belegen bedeutet, dass das entsprechende Dokument zu öffnen und dem Aufsichtsorgan zu zeigen ist. Das bedeutet aber nicht, dass elektronische Belege bei der Kontrolle ausgedruckt werden müssen.
Finanzpolizei kann bei Kabotage aktiv werden
In § 21 GütbefG wird klargestellt, dass die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde – vor allem bei (unerlaubten) Transporten innerhalb Österreichs durch ein ausländisches Transportunternehmen (Kabotage) – tätig werden kann.
Erlaubnis für Kabotage ist verpflichtend mitzuführen
Was die Nachweise für die Zulässigkeit einer Kabotage betrifft, wird bei den Strafbestimmungen eine explizite Mitführverpflichtung entsprechender Belege für den Lenker festgelegt (§ 23 Abs 2 Z 4 GütbefG). Der Unternehmer hat die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass solche Belege vorhanden sind und mitgeführt werden (§ 23 Abs 1 Z 8 GütbefG). Die Belege selbst können in Papierform, aber auch in elektronischer Form beigebracht werden.
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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