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Vergaberecht: OGH weist Kostenersatzforderung eines chancenlosen Bieters ab

Hat ein Bieter in einer öffentlichen Ausschreibung von vornherein keine Chance auf Erteilung des Zuschlags, muss auch die Klage auf Ersatz der Auslagen für die Vorbereitung der Teilnahme am Vergabeverfahren erfolglos bleiben. Dies entschied der OGH.
Von Redaktion
25. Oktober 2012

Zwei Unternehmen hatten sich in Form einer Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren des Bundes zur Sanierung der "Fischer-Deponie" beteiligen wollen. Die Sanierung der 800.000 m³ großen Deponie wurde 2005 abgeschlossen und kostete insgesamt letztendlich 140 Millionen Euro.

Die Kläger waren aber gar nicht erst zum Verfahren zugelassen worden, da nicht beide eine Baumeisterbefugnis hatten. Außerdem konnten sie keine Exportgenehmigung für die Abfälle vorweisen. Beides wurde in den Ausschreibungsbedingungen jedoch verlangt.

Das Bundesvergabeamt (BVA) erklärte es zwar für vergaberechtswidrig, dass der Bund eine Baumeistergenehmigung zur Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung gemacht hatte - nicht aber das Begehren des Bundes nach der Exportgenehmigung.

Die Unternehmen verlangten vom Bund wegen der festgestellten Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Baumeisterbefugnis (unter anderem) den Ersatz ihrer Auslagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Teilnahme am Vergabeverfahren. Die Klagssumme betrug über 285.000 Euro.

Der Oberste Gerichtshof wies die Klage ab. Begründung: Auch wenn die eine Bedingung (Baumeisterbefugnis) rechtswidrig war, liegt doch auf der Hand, dass die Kläger wegen der anderen Bedingung, die sie nicht erfüllen konnten (Exportgenehmigung), keine Chance auf die Erteilung des Zuschlags gehabt hätten.

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Entscheidungstext im RIS: OGH 26. 9. 2012, 7 Ob 101/12x

(Quelle: OGH/ KP)

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Redaktion

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