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VKI-Klage gegen Amazon: Welches Recht ist anwendbar?

Sind die von österreichischen Verbraucherschützern beanstandeten Klauseln des Online-Versandhändlers Amazon nach österreichischem oder luxemburgischem Recht zu prüfen? Zu dieser Frage ersucht der Oberste Gerichtshof den EuGH um eine Klarstellung.
Von Redaktion
29. April 2015

Die beklagte Partei ist die in Luxemburg ansässige europäische Niederlassung des Versandhändlers Amazon. Dieser wendet sich über seine deutschsprachige Website auch an österreichische Verbraucher.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte etliche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Versandhändlers beanstandet. Darunter befindet sich auch eine Rechtswahlklausel, nach der bei Rechtsstreitigkeiten luxemburgisches Recht zur Anwendung kommen soll.

Das Erstgericht prüfte die Klauseln nach österreichischem Recht und hielt die Rechtswahlklausel für unwirksam. Das Berufungsgericht vertrat dagegen die Ansicht, dass zunächst die Prüfung der Rechtswahlklausel nach luxemburgischem Recht zu erfolgen habe. Sei sie zulässig, wären allenfalls – je nach dem Ergebnis des anzustellenden Günstigkeitsvergleichs – auch die übrigen Klauseln nach luxemburgischem Recht zu beurteilen.

Der Oberste Gerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung des anzuwendenden Rechts vor, wobei er betonte, dass er im Gegensatz zu den Vorinstanzen zur Anwendbarkeit der Rom II-Verordnung tendiert, was bedeuten würde, dass bei der Beurteilung der Unterlassungsklage an den Ort des Schadenseintritts, also Österreich, angeknüpft werden müsste. Da die Klauseln auf den Abschluss eines Vertrags abzielen, erscheint den OGH-Richtern aber auch eine Anwendung der Rom I-Verordnung nicht ausgeschlossen, die eine freie Rechtswahl vorsieht.

Unabhängig von der Frage, welches Recht anzuwenden ist, möchte der OGH wissen, ob die Rechtswahlklausel per se missbräuchlich im Sinne des EU-Verbraucherrechts ist. Weiter wird gefragt, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Recht des Sitzstaates des Unternehmens (hier: Luxemburg) unterliegt oder ob das Unternehmen auch die Datenschutzvorschriften jener Mitgliedstaaten zu beachten hat, auf die es seine Geschäftstätigkeit ausrichtet.

Weblink

Volltext des Vorabentscheidungsersuchens (OGH, 9. 4. 2015, 2 Ob 204/14k)

(Quelle: OGH, LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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