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OGH-Urteil zu Zugabenverbot gegenüber Unternehmern

Der Oberste Gerichtshof hat erstmals zu an Unternehmer gerichtete Zugabenankündigungen nach der UWG-Novelle 2007 Recht gesprochen.
Von Redaktion
16. Februar 2012

Die Streitparteien im vorliegenden Fall vertreiben in Österreich beide unter anderem kosmetische Produkte, Parfums, Nahrungsergänzungsmittel und Aloe-Vera-Produkte. Die Beklagte vertreibt ihre Produkte über „Partner“. Sie wirbt unter anderem mit „Schnellstarterprämien“ (Navigationsgerät, DVD-Player, Parfumprobenset, Digitalkamera oder Camcorder), die die als „Partner“ bezeichneten, selbständigen Handelsvertreter erlangen können, wenn sie innerhalb eines Monats bestimmte Umsatzziele erreichen.

Die Klägerin begehrte, die Beklagte im geschäftlichen Verkehr in Österreich zur Unterlassung dieser Praktiken zu verpflichten. Unter anderem führte die Klägerin aus, die angebotenen Elektronikgeräte seien unzulässige Zugaben iSd § 9 Abs 1 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Nachdem der Klägerin Recht gegeben wurde, legte die Beklagte über mehrere Instanzen bis hin zum OGH Revision ein. Sie vertrat unter anderem den Standpunkt, das unternehmerschützende Zugabenverbot des § 9a Abs 1 Z 2 UWG sei europarechtswidrig. Der EuGH hatte das österreichische Zugabenverbot in einer Entscheidung vom 9.11.2010 als rechtswidrig – weil nicht mit der EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken vereinbar – erkannt. Diese sieht kein absolutes Zugabenverbot gegenüber Konsumenten vor.

Darüber hinaus sei die Bestimmung mangels sachlicher Rechtfertigung für einen gegenüber Verbrauchern weitergehenden Schutz von Unternehmern verfassungswidrig.

Der OGH wies die Revision der Beklagten - mit den nachfolgenden Begründungen - ab.

Der OGH zur Revision

Die Beklagte beantrage in ihrer Revision zwar die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen dahin, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, inhaltlich richtet sie sich jedoch ausschließlich gegen das auf § 9a Abs 1 Z 2 UWG gestützte, ausschließlich Unternehmer betreffende Unterlassungsgebot. Der OGH nimmt deshalb nur dazu Stellung.

Der OGH zur Unvereinbarkeit mit europäischem Recht

Die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken regelt nur das Verhältnis Unternehmer-Verbraucher abschließend. Das Zugabenverbot des § 9a Abs 1 Z 2 UWG, wonach das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren unentgeltlicher Zugaben (Prämien) gegenüber Unternehmern untersagt wird, ist von der Richtlinie nicht erfasst. Das Zugabenverbot gegenüber Unternehmern widerspricht also nicht der europarechtlichen Regelung unlauterer Geschäftspraktiken.

Der OGH zum Einwand der Verfassungswidrigkeit

„Dass das Zugabenverbot gegenüber Verbrauchern (§ 9a Abs 1 Z 1 UWG) in richtlinienkonformer Auslegung auf die Fälle konkret irreführender oder aggressiver Geschäftspraktiken eingeschränkt ist, das Zugabenverbot gegenüber Unternehmern nach § 9a Abs 1 Z 2 UWG jedoch allgemein gilt, begründet keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung, weil die Rechtfertigung des Zugabenverbots gegenüber Unternehmern – zumindest vorwiegend – nicht in der Verhinderung von Preisverschleierungen oder unsachlicher Beeinflussung der Kaufentscheidung liegt. Das Zugabenverbot gegenüber Unternehmern ist sachlich gerechtfertigt und wird durch die gegenüber Verbrauchern anzuwendenden Einschränkungen nicht berührt.“

(LexisNexis Rechtsredaktion, kp)

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