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OGH: Keine Wettbewerbsverzerrung durch öffentliche P+R-Anlage

Eine von der öffentlichen Hand errichtete Park & Ride-Anlage, die von Kunden eines benachbarten Einkaufszentrums mitbenutzt wird, ist keine „lauterkeitsrechtlich relevante Förderung fremden Wettbewerbs“, entschied der OGH.
Von Redaktion
10. Oktober 2011

Geklagt hatte die südlich von Graz gelegene „Shopping City Seiersberg“ das Einkaufszentrum „Murpark“: Die von der Stadt Graz errichtete „Park+Ride-Anlage Graz Liebenau“ mit 480 überdachten Stellplätzen in unmittelbarer Nähe des Murpark stelle eine „lauterkeitsrechtlich relevante Förderung fremden Wettbewerbs“ dar, da sie von den Kunden des Einkaufszentrums mitbenutzt werden könne. Das Einkaufszentrum müsse seinen Kunden die Benutzung der Anlage entweder verbieten oder die Anlage müsse von der Stadt dichtgemacht werden, forderten die Betrieber der Shopping City Seiersberg.

Das geklagte Einkaufszentrum selbst verfügt über einen Parkplatz mit rund 2.200 Autoabstellplätzen, die den Kunden gratis zur Verfügung stehen.

Wichtiges Detail am Rande: Das Grundstück für die P+R-Anlage hatte die Stadtgemeinde Graz von einer Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe des Murpark erworben. Der Kaufvertrag enthielt auch Bestimmungen, die nachteilige Auswirkungen der Grundstücksnutzung auf den Betrieb des Einkaufszentrums verhindern sollten.

Entscheidung

Der OGH verneinte eine lauterkeitsrechtlich relevante Förderung fremden Wettbewerbs (OGH 21. 6. 2011, 4 Ob 40/11b). Das Schaffen von Parkmöglichkeiten für Pendler sei eine typisch öffentliche Aufgabe.

Im konkreten Fall möge es zwar zutreffen, dass das Einkaufszentrum daraus gewisse Vorteile zieht, weil seine Kunden in Spitzenzeiten auch die P+R-Anlage nutzen. Angesichts der baulichen Trennung (keine direkten Zugänge), der weit höheren Anzahl von Stellplätzen beim Einkaufszentrum selbst und des Umstands, dass diese Stellplätze anders als jene in der P+R Anlage unentgeltlich genutzt werden können, besteht aber kein Zweifel, dass es sich bei diesen Vorteilen um bloße Nebeneffekte einer eindeutig anderen (öffentlichen) Zwecken dienenden Maßnahme handelt.

Sie seien daher lauterkeitsrechtlich nicht relevant. Die Klauseln im Kaufvertrag seien nach den Feststellungen bei Liegenschaftsverkäufen in der Unternehmensgruppe des beklagten Einkaufszentrums üblich, was angesichts ihres Interesses, Konkurrenz am Nachbargrund zu verhindern, durchaus nachvollziehbar ist. Auch aus ihnen könne daher nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.

Diese Beurteilung stimme mit jener nach dem Beihilfenrecht der EU überein. Aus den zuvor genannten Gründen könne ausgeschlossen werden, dass die P+R-Anlage faktisch nur für die Murpark von Interesse wäre; vielmehr handle es sich dabei um eine allgemeine Infrastrukturmaßnahme, die in erster Linie verkehrspolitischen Zwecken dient und allenfalls mittelbar auch andere Betriebe in der Umgebung begünstigt. Das Durchführungsverbot nach Art 108 Abs 3 AEUV sei daher nicht anwendbar.

(LexisNexis Rechtsnews, red)

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