Navigation
Seiteninhalt

Barumsatzverordnung: Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

„Kalte Hände“-Regelung und Co.: Nicht alle Bargeschäfte müssen durch eine Registrierkasse erfasst werden.
Von Redaktion
14. September 2015

Zur Bekämpfung und Vermeidung von Umsatzverkürzungen wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 eine allgemeine Registrierkassenpflicht eingeführt. Sie gilt ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro pro Betrieb, sofern die Bargeschäfte 7.500 Euro überschreiten.

In der am 9. September 2015 kundgemachten Barumsatzverordnung 2015/BarUV 2015 (vgl. BGBl II 2015/247) werden Ausnahmen von dieser Registrierkassenpflicht geregelt. Diese Erleichterungen betreffen unter anderem:

  • Umsätze im Freien – (so genannte „Kalte Hände“-Regelung; bis 30.000 Euro Jahresumsatz auf öffentlichen Straßen, Plätzen ohne Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, beispielsweise Maronibrater, Christbaumverkäufer); § 2

  • Bestimmte Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (beispielsweise Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen von Sportvereinen, Theateraufführungen von Theatervereinen, kleine Feuerwehrfeste, Pfarrfeste); § 3

  • Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem 31. 12. 2015 in Betrieb genommen werden, bis zu einem Einzelumsatz von 20 Euro (beispielsweise Zigarettenautomat, Tischfußballautomat, Jukebox, Flipper, Dartautomat, Personenwaage, Aussichtsfernrohr, Münzprägeautomat, Kaffeeautomat, Garderobeautomat, Imbissautomat); § 4

  • Fahrausweisautomaten, die nach dem 31. 12. 2015 in Betrieb genommen werden; § 5

  • Onlineshop (Voraussetzung: keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer!); § 6

Außerdem werden in § 7 der Verordnung Erleichterungen bei der zeitlichen Erfassung der Barumsätze für sogenannte „mobile Gruppen“ ermöglicht. Darunter versteht man Unternehmer, die ihre Leistungen außerhalb der Betriebsstätte erbringen, z.B. (Tier-)Ärzte, Friseure, Masseure, Reiseleiter, Fremdenführer. Diese müssen keine Registrierkasse mitführen, sondern können bei Leistungserbringung einen Beleg ausstellen und die Belegdurchschrift bei Rückkehr an die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub nachträglich erfassen.

Die Verordnung tritt mit 1. 1. 2016 in Kraft. Abweichend treten die §§ 4 und 5 für vor dem 1. 1. 2016 in Betrieb genommene Automaten mit 1. 1. 2027 in Kraft.

Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion

Autoren

782_632_LN_Logo_RGB_Primary_Full-Color_Positive.jpg

Redaktion

Die LexisNexis Österreich & Compliance Praxis-Redaktion versorgt Sie regelmäßig mit aktuellen News und Informationen aus der Compliance-Welt. Unser Ziel ist es, Ihre tägliche Arbeit bestmöglich zu ...