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EuGH zu Fernabsatz: Online-Link reicht für Vertragsabschluss nicht aus

Auch Kauf- oder Dienstleistungsverträge, die im „Fernabsatz“, also z.B. online oder per Telefon, abgeschlossen werden, unterliegen dem Verbraucherschutz. Diesem ist nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH nicht Genüge getan, wenn dem Kunden der Vertragstext über einen Link auf einer Website angeboten wird.
Von Redaktion
09. Juli 2012

Das Oberlandesgericht Wien hatte sich mit einer Frage zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG, der Fernabsatz-Richtlinie, an den Europäischen Gerichtshof gewandt.

Artikel 5 Absatz 1 der Fernabsatz-Richtlinie legt fest, dass ein Verbraucher die Bestätigung der dort definierten Vertrags-Informationen auf einem für ihn verfügbaren „dauerhaften Datenträger“ erhalten muss, soweit ihm diese Informationen nicht bereits bei Vertragsabschluss auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erteilt worden sind.

Die Frage des OLG Wien lautete, ob es dem Erfordernissen der Fernabsatz- Richtlinie genügt, wenn dem Verbraucher diese Vertrags-Informationen durch einen Hyperlink auf die Website des Unternehmers zur Verfügung gestellt werden, wobei sich der Link in einem Text befindet, den der Verbraucher durch Setzung eines Häkchens als gelesen markieren muss, um ein Vertragsverhältnis eingehen zu können.

Der EuGH hat diese Frage in einer aktuellen Entscheidung verneint.

Aus den Entscheidungsgründen

In seinen Entscheidungsgründen führt der Gerichtshof zur Definition „dauerhafter Datenträger“ unter anderem aus, dass dieser dem Verbraucher – analog zur Papierform – den Besitz der in der vorgeschriebenen Vertrags-Informationen garantieren muss, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen kann.

Ein Datenträger ist laut den Richtern dann als „dauerhaft“ anzusehen, wenn er dem Verbraucher die Speicherung der an ihn persönlich gerichteten Informationen erlaubt und garantiert, dass ihr Inhalt und ihre Zugänglichkeit während einer angemessenen Dauer nicht verändert werden, und er dem Verbraucher somit die Möglichkeit ihrer originalgetreuen Wiedergabe eröffnen.

Im Verfahren hat sich die Klägerin Content Services unter anderem auf einen Bericht der European Securities Markets Expert Group (ESME) aus dem Jahr 2007 berufen, der zwischen „gewöhnlichen Websites“ („ordinary websites“) und „fortgeschrittenen Websites“ („sophisticated websites“) unterscheidet und in dem die Ansicht vertreten wird, dass manche der „sophisticated websites“ dauerhafte Datenträger darstellen könnten. Der technische Fortschritt ermögliche die Entwicklung von Internetseiten, die garantieren könnten, dass der Verbraucher die Informationen – auch ohne dass sie in seinen Kontrollbereich gelangen – während einer angemessenen Dauer speichern, auf sie zugreifen und sie wiedergeben könne.

Ob die Verwendung einer solchen weiterentwickelten Website den Anforderungen der Fernabsatz-Richtlinie genügen kann, musste der EuGH aber nicht prüfen, weil Content Services selbst eingeräumt hat, für die Tätigkeit im Ausgangsverfahren keine solche Website verwendet zu haben.

Hinweis: Mit Wirkung vom 13. 6. 2014 wird die RL 97/7/EG durch die RL 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher ersetzt.

(LexisNexis Rechtsredaktion, kp)

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