Haftung für mangelhafte Waren: EuGH präzisiert Konsumentenschutz
09. Juni 2015
Anlass für das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Rechtssache C-497/13) ist ein Vorabentscheidungsersuchen aus den Niederlanden zu einem Autokauf.
Klägerin ist Frau Froukje Faber, die im Mai 2008 bei einem Autohaus einen Gebrauchtwagen erwarb. Bereits im September desselben Jahres fing das Fahrzeug während einer Fahrt Feuer und brannte völlig aus.
Die Käuferin wies das Autohaus nach eigenen Angaben bereits früh - nämlich als sie das Autowrack beim Verkäufer ablieferte - auf ihre Schadenersatzansprüche hin. Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 machte sie diese auch offiziell geltend. Die Brandursache konnte allerdings nicht mehr ermittelt werden, da das Fahrzeug inzwischen verschrottet worden war.
Vor dem Hintergrund dieses Falles nimmt der EuGH Präzisierungen zu Verbraucherschutzregeln im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter vor.
Die folgenden wesentlichen Aussagen hat der EuGH getroffen:
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Hat das nationale Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob Frau Faber als Verbraucherin im Sinne der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (RL 1999/44) anzusehen ist, auch wenn sie sich nicht auf diese Eigenschaft berufen hat? Ja, antwortet der Gerichtshof in seinem Urteil. Ob der Verbraucher anwaltlich vertreten ist oder nicht, ändert daran nichts.
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Tritt bei einer Ware schon innerhalb der ersten sechs Monate ein Mangel auf, kann vermutet werden, dass dieser schon bei der Lieferung vorhanden war: Diese Bestimmung in Art 5 Abs 3 RL 1999/44/EG ist als eine Norm anzusehen, die einer zwingenden nationalen Bestimmung gleichwertig ist. Das nationale Gericht muss daher von Amts wegen jede Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts anwenden, mit der diese Regel umgesetzt wurde.
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Mitgliedstaaten dürfen Verbrauchern keine Frist zur Unterrichtung des Verkäufers über einen Mangel vorschreiben, die kürzer als zwei Monate ab Feststellung des Mangels ist. Der Verbraucher muss lediglich auf das Vorliegen der Vertragswidrigkeit hinweisen; d.h. darauf, dass das Gut nicht die vereinbarten Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den Gebrauch eignet. Spezielle Beweisregeln, die ihm die Ausübung seiner Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde, muss er dabei nicht beachten.
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Für die Vermutung der Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung muss der Verbraucher nur den Beweis erbringen, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und sich diese Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach Lieferung tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist. Zur Widerlegung der Vermutung steht dem Verkäufer nur der Beweis offen, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist.
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion, EuGH/ KP)
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