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VwGH: Verfälschung der Rufnummer bei Werbeanrufen ist verboten

Bei Werbeanrufen ist nicht nur das Unterdrücken der Rufnummer verboten. Es darf auch nicht eine andere Nummer gesendet werden – etwa wenn ein Callcenter unter der Nummer eines Kunden anruft.
Von Redaktion
26. August 2013

Eine Verfälschung der Rufnummernanzeige iSd § 107 Abs 1a TKG 2003 liegt vor, wenn ein Callcenter – wie hier – nicht die eigene Rufnummer mitsendet, sondern die Rufnummer jenes Unternehmens, für das geworben wird.

Das Gesetz untersagt nämlich dem zu Werbezwecken Anrufenden, die Rufnummernanzeige – also nach § 104 TKG 2003 die „Anzeige der Rufnummer des Anrufenden“ – zu unterdrücken oder zu verfälschen. Wer einen Anruf zu Werbezwecken tätigt, darf daher weder die Anzeige seiner Rufnummer unterdrücken, noch darf er eine andere Rufnummer mitsenden.

In seiner Urteilsbegründung hält der Verwaltungsgerichtshof VwGH (VwGH 22. 5. 2013, 2013/03/0052) fest, dass § 107 Abs 1a TKG 2003 weder darauf abstellt, ob der Anrufende tatsächlich identifiziert werden kann (etwa aufgrund von Angaben während des Telefonats), noch darauf, ob der Angerufene seine Einwilligung in Werbeanrufe gegeben hat, sei es gegenüber dem Anrufenden oder gegenüber einem anderen Unternehmen, für das der Anrufende wirbt.

§ 107 Abs 1a iVm § 109 Abs 3 Z 19a TKG 2003 stelle insb auch keine subsidiäre Strafdrohung für den Fall auf, dass ein zu Werbezwecken Anrufender nicht identifiziert werden kann, sondern lege jedem zu Werbezwecken Anrufenden (unabhängig von der darüber hinaus gem § 107 Abs 1 TKG 2003 bestehenden Verpflichtung, zuvor eine Einwilligung des Angerufenen einzuholen) die Pflicht auf, die Anzeige der eigenen Rufnummer nicht zu unterdrücken oder zu verfälschen.

Anmerkung:

Eine Verwaltungsübertretung gem § 107 Abs 1a iVm § 109 Abs 3 Z 19a TKG 2003 ist mit einer Geldstrafe bis zu € 37.000,- bedroht; im konkreten Fall war über den Bf eine Geldstrafe iHv € 3.700,- verhängt worden.

(LexisNexis Rechtsredaktion)

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