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OGH: Billa durfte mit 60-Jahr-Jubiläum werben

Der Einzelhandelsriese Billa warb 2013 massiv mit seinem 60-jährigen Bestehen. Laut OGH liegt darin keine irreführende Geschäftspraktik, auch wenn die Marke BILLA tatsächlich erst 1961 eingeführt worden ist.
Von Redaktion
17. Juli 2015

Im Jahr 2013 feierte das Einzelhandelsunternehmen Billa mit einer Reihe von Marketingmaßnahmen ganz offiziell 60-jähriges Jubiläum. Allerdings ist die Marke BILLA erst im Jahr 1961 eingeführt worden. Seit der Gründung des Unternehmens 1953 sind Rechtsform bzw. Firma geändert worden und das Warensortiment hat sich drastisch erweitert.

Vor diesem Hintergrund hatte Mitbewerber SPAR einen Verstoß gegen § 2 Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz (UWG) gewittert, der irreführende Geschäftspraktiken untersagt.

Eine Täuschung über Unternehmenseigenschaften liegt laut Gesetz vor, wenn Angaben über Eigenschaften, Umfang und Bedeutung des Unternehmens gemacht werden, die beim angesprochenen Durchschnittsverbraucher falsche Vorstellung wecken.

Nach der Rechtsprechung kann eine derartige Irreführung auch im Vortäuschen einer langjährigen Tradition liegen, aus der das Publikum besondere Erfahrungen, wirtschaftliche Leistungskraft, Qualität, Zuverlässigkeit, Solidität und eine langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises ableitet.

Wie die Vorinstanzen erkennt aber auch der OGH in der Billa-Werbung im Jahr 2013 mit dem 60-jährigen Bestehen keine irreführende Geschäftspraxis: Denn das 1953 gegründete Unternehmen sei im Kern kontinuierlich gleich geblieben; diverse Umstellungen in der Rechtsform und im Markenauftritt änderten daran nichts.

Weblink

Das Urteil im Volltext (OGH 24. 3. 2015, 4 Ob 40/15h)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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