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EU erleichtert grenzübergreifendes Eintreiben von Schulden

Das EU-Parlament hat einer Ausweitung der „Small-Claims“-Verfahren zugestimmt. Der Schwellenwert für das vereinfachte Verfahren zum grenzüberschreitenden Einfordern von Schulden wird von 2.000 auf 5.000 Euro angehoben.
Von Redaktion
08. Oktober 2015

Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen gibt es seit 2009. Es ist ein vereinfachtes und freiwilliges Verfahren, das sich auf Standard-Formulare stützt, um Schulden bei jemandem einzutreiben, der in einem anderen EU-Land ansässig ist.

Künftig werden mehr EU-Bürger und kleine Unternehmen dieses vereinfachte Verfahren nutzen können. Am Mittwoch haben die Abgeordneten des EU-Parlaments entsprechende Maßnahmen verabschiedet. Nun muss der Rat diesen Kompromiss mit dem Parlament noch formell billigen.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Ausweitung des Verfahrens: Die Anhebung der Grenze für den Wert einer Forderung auf 5.000 Euro soll den Zugang zu einem wirksamen, kostengünstigen Rechtsschutz für grenzüberschreitende Streitigkeiten, vor allem für KMU, verbessern.

  • Höhe der Gerichtsgebühren muss verhältnismäßig sein: Die in einem Mitgliedstaat für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen erhobenen Gerichtsgebühren dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein und die Gerichtsgebühren, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für nationale vereinfachte Verfahren erhoben werden, nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass die Parteien die Gerichtsgebühren mittels Fernzahlungsmöglichkeiten begleichen können.

  • Anreize zur Nutzung von Fernkommunikationstechnologie: Die Parteien sollen ermutigt werden, etwa Video- oder Telekonferenzmöglichkeiten für mündliche Verhandlungen zu nutzen.

  • Praktische Hilfestellung: Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die Parteien sowohl praktische Hilfe beim Ausfüllen der Formblätter als auch allgemeine Informationen über den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sowie allgemeine Informationen darüber erhalten, welche Gerichte in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständig sind, und zwar unentgeltlich.

Überprüfung nach 5 Jahren

Eine mögliche weitere Anhebung des Schwellenwerts für geringfügige Forderungen in Zukunft soll innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Geltung dieser neuen Verordnung überprüft werden.

Ebenfalls soll in den nächsten Jahren eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des Verfahrens überprüft werden, um Arbeitnehmern den Zugang zur Justiz bei grenzüberschreitenden arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit ihrem Arbeitgeber zu erleichtern, etwa bei Gehaltsansprüchen.

Die nächsten Schritte

Um in Kraft zu treten, müssen die Vorschriften noch vom Europäischen Rat gebilligt werden. Sie werden dann 18 Monate nach dem Inkrafttreten wirksam.

(Quelle: EU-Parlament)

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