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Ungarische Sondersteuer: Rückschlag für Hervis vor EUGH

EUGH-Generalanwältin Juliane Kokott erkennt in einer ungarischen Sondersteuer für den Einzelhandel, gegen die Hervis geklagt hatte, keine Diskriminierung ausländischer Unternehmen. Möglicherweise verstoße die Sondersteuer jedoch gegen das Mehrwertsteuerrecht der EU.
Von Redaktion
06. September 2013

Zur Deckung des wegen der Finanz- und Wirtschaftskrise erhöhten Finanzbedarfs hat Ungarn im Jahr 2010 eine Steuer auf bestimmte Einzelhandelstätigkeiten eingeführt. Diese Sondersteuer ist progressiv gestaltet und bemisst sich nach dem Jahresumsatz des Einzelhändlers.

Bei verbundenen Unternehmen richtet sich der Steuersatz nicht nach dem Jahresumsatz des einzelnen Unternehmens, sondern sämtlicher verbundener Unternehmen. Die Steuerschuld des einzelnen Unternehmens ergibt sich entsprechend seinem Anteil am Gesamtumsatz.

Der ungarische Sportartikelhändler Hervis hält diese Steuer für unionsrechtswidrig, weil diskriminierend, und hat daher Klage vor einem ungarischen Gericht erhoben. Er gehört zu einem österreichischen Konzern, der in Ungarn auch im Lebensmittelhandel tätig ist. Da bei der Berechnung seiner Steuerschuld sämtliche Konzernumsätze in Ungarn berücksichtigt wurden, ergab sich für Hervis ein erheblich höherer Steuersatz als wenn nur seine eigenen Umsätze berücksichtigt worden wären. Hervis macht geltend, dass im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels hauptsächlich Unternehmen in ausländischer Hand von einer solchen Zusammenrechnung betroffen seien. Während diese nämlich als Konzern organisiert seien, bedienten sich ungarische Inhaber des Franchise-Modells, bei dem allein der Umsatz jedes einzelnen Franchisenehmers maßgeblich sei.

Das ungarische Gericht hat den Gerichthof vor diesem Hintergrund nach der Vereinbarkeit der Sondersteuer mit dem Unionsrecht befragt.

Generalanwältin erkennt keine Diskriminierung ausländischer Unternehmen

Generalanwältin Juliane Kokott vertritt in ihren Schlussanträgen vom 5. September die Ansicht, dass die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote und Grundfreiheiten, insbesondere die Niederlassungsfreiheit, einer Steuer wie der ungarischen Sondersteuer nicht entgegenstehen.

Die Regelungen zur ungarischen Sondersteuer enthielten nämlich keine Bestimmung, die Gesellschaften aufgrund ihres ausländischen Sitzes im Hinblick auf ihre Niederlassungsfreiheit offen oder versteckt diskriminiere.

Auch das Unterscheidungskriterium der verbundenen Unternehmen, wonach Umsätze anderer Konzerngesellschaften berücksichtigt würden, während die Einbindung in ein Franchisesystem irrelevant sei, könne nicht zur Annahme einer versteckten Diskriminierung führen. Schließlich führe auch das Unterscheidungskriterium der Vertriebsstufe des Umsatzes, d.h. die Besteuerung nur der letzten Vertriebsstufe, nicht zur Annahme einer versteckten Diskriminierung.

Es sei auch nicht erkennbar, dass durch die Sondersteuer Waren aus anderen Mitgliedstaaten stärker belastet würden als inländische Waren.

Verstoß gegen Mehrwertsteuerrichtlinie?

Generalanwältin Kokott weist jedoch darauf hin, dass die ungarische Sondersteuer möglicherweise gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie verstoße. Diese verbietet nationale Steuern, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigen.

Die ungarische Sondersteuer erfülle das eigentlich wesensgebende Merkmal einer Umsatzsteuer, nämlich die Bemessung nach dem Preis, selbst wenn sie nach dem Gesamtumsatz eines Jahres bemessen werde.

Letztlich habe das ungarische Gericht zu prüfen, ob die Sondersteuer mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar sei.

(Quelle: EUGH / KP)

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