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Tarifanpassung: EuGH gibt A1 im Streit mit Konsumentenschützern recht

Die Erhöhung von Telekomtarifen anhand eines Verbraucherpreisindex berechtigt Konsumenten nicht, ihren Vertrag zu widerrufen. Es handelt sich dabei laut EuGH nicht um eine Änderung der Vertragsbedingungen, wenn die AGB vorsehen, die Tarife nach Maßgabe eines offiziellen Verbraucherpreisindex zu erhöhen.
Von Redaktion
27. November 2015

Europäischer Rechtsrahmen

Nach der Universaldienstrichtlinie haben die Teilnehmer elektronischer Telekommunikationsdienste das Recht, bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen.

Vorabentscheidungsersuchen des OGH

Beim Obersten Gerichtshof ist ein Rechtsstreit zwischen dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) und A1 Telekom Austria (A1) anhängig. Der VKI behauptet, A1 habe in Verträgen mit Verbrauchern rechtswidrige Klauseln verwendet. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von A1 sehen nämlich vor, dass die Teilnehmer ihren Vertrag nicht widerrufen können, wenn die Tarife anhand eines objektiven Verbraucherpreisindex, der von der Bundesanstalt Statistik Österreich erstellt wird, angepasst werden.

In diesem Zusammenhang möchte der Oberste Gerichtshof vom Europäischen Gerichtshof geklärt haben, ob eine derartige Tarifanpassung eine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne der Richtlinie darstellt. Ist dies der Fall, sind die Teilnehmer berechtigt, ihren Vertrag zu widerrufen.

Entscheidung des EuGH

Mit seinem Urteil vom 26. November 2015 (vgl. Kasten) verneint der Gerichtshof diese Frage. Nach Auffassung des Gerichtshofs hat der Unionsgesetzgeber anerkannt, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, ein berechtigtes Interesse daran haben können, die Preise und Tarife ihrer Dienstleistungen zu ändern.

Weiter weist der Gerichtshof darauf hin, dass die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von A1 Telekom Austria enthaltene streitige Klausel eine Entgeltanpassung anhand eines objektiven Verbraucherpreisindex vorsieht, der von einer staatlichen Stelle erstellt wird.

Eine in dieser Weise vertraglich vorgesehene Tarifanpassung, die auf einer klaren, präzisen und öffentlich zugänglichen Indexierungsmethode beruht, die sich aus zur staatlichen Sphäre gehörenden Entscheidungen und Mechanismen ergibt, versetzt die Endnutzer nicht in eine andere vertragliche Situation, als sie sich aus dem Vertrag ergibt, dessen Inhalt durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen präzisiert wird, die die fragliche Klausel enthalten.

Wird eine Tarifänderung in dieser Weise vorgenommen, ist sie folglich nicht als Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne der Richtlinie einzustufen.

Weblink

Volltext der Entscheidung (EuGH, 26. 11. 2015, Rechtssache C-326/1)

(Quelle: EuGH)

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