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Steuerrecht: Kommission mahnt Deutschland

Die Europäische Kommission hat Deutschland aufgefordert, seine Steuervorschriften für stille Reserven dahingehend zu ändern, dass bestimmte grenzüberschreitende Transaktionen nicht länger benachteiligt sind.
Von Redaktion
30. September 2011

Nach deutschem Recht ist eine „Übertragung“ stiller Reserven auf Reinvestitionen nur dann möglich, wenn die neu angeschafften Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte in Deutschland gehören. In der Praxis bedeute dies, so die EU-Kommission in einer Mitteilung, dass ein Steuerpflichtiger, der Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens veräußern möchte, um sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in Island, Liechtenstein oder Norwegen niederzulassen oder dort seine wirtschaftlichen Aktivitäten auszubauen, eindeutig benachteiligt ist. Diese Ungleichbehandlung sei deshalb geeignet, ihn von grenzüberschreitenden Investitionen abzuhalten.

Deutsche Vorschriften „nicht zu rechtfertigen“

Diese „diskriminierende steuerliche Behandlung“ ist laut Kommission mit den EU-Vorschriften nicht vereinbar. Die Kommission ist insbesondere der Auffassung, dass die territoriale Beschränkung gegen die grundlegenden Regeln des Binnenmarktes, namentlich gegen die Niederlassungsfreiheit, verstößt.

Nach Auffassung der Kommission lassen sich die derzeit geltenden deutschen Vorschriften nicht rechtfertigen. Die Aufforderung der Kommission, die deutschen Vorschriften zu ändern, ist der zweite Schritt des EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Wenn Deutschland der Kommission nicht binnen zweier Monate die Maßnahmen mitteilt, mit denen die Verletzung des EU-Rechts abgestellt wird, kann die Kommission Deutschland beim Europäischen Gerichtshof verklagen.

Hintergrund

Eine stille Reserve ist ein Wert, der nicht in der Vermögensübersicht aufgeführt ist, beispielsweise ein Grundstück oder ein Gebäude, das gegenüber dem Marktwert unterbewertet wird.

Den deutschen Vorschriften zufolge können Steuerpflichtige stille Reserven steuerfrei von veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen.

Diese Übertragung der stillen Reserven kann auf zweierlei Art erfolgen. Zum einen kann der Steuerpflichtige den Veräußerungsgewinn im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Kosten für das neu angeschaffte Wirtschaftsgut abziehen. Zum anderen kann der Steuerpflichtige eine gewinnmindernde Rücklage bilden und auf Wirtschaftsgüter übertragen, die er in den folgenden vier bzw. sechs Wirtschaftsjahren anschafft.

Dies ist allerdings nur möglich, wenn das neu angeschaffte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer deutschen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehört. Bei einer Reinvestition der neu angeschafften Wirtschaftsgüter in eine ausländische Betriebsstätte können die stillen Reserven nicht übertragen werden und werden umgehend besteuert.

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