Rückzahlung überhöhter SV-Beiträge – Zinsenanspruch?
07. September 2016
Hat ein Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge in einem zu hohen Ausmaß an die Gebietskrankenkasse geleistet, können die zu viel bezahlten Beiträge grundsätzlich zurückgefordert werden.
Vergütungszinsen für die ungebührlich entrichteten Beiträge in Höhe von vier Prozent stehen dem Unternehmen aber nur dann zu, wenn die GKK die zu hohe Zahlung aktiv veranlasst hat, etwa durch bescheidmäßige Vorschreibung oder auch formlos durch Zustellung einer Beitragsrechnung.
Hat der Dienstgeber hingegen die SV-Beiträge ohne aktive Veranlassung der GKK selbst unrichtig berechnet und einen zu hohen Betrag an die GKK abgeführt, kann er keine Vergütungszinsen für den in der Folge rückerstatteten Betrag fordern. Eine durch Analogie zu schließende Lücke des § 69 ASVG liegt diesbezüglich nicht vor.
Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden (vgl. Kasten).
Denn: Der Versicherungsträger habe in der Regel keine Möglichkeit, zeitnah zu beurteilen, ob die Beitragsabfuhr durch den Verpflichteten den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, so der VwGH.
Es erschiene nicht sachgerecht, den Versicherungsträger, der die Zahlung der Beiträge in unrichtiger Höhe nicht veranlasst hat und die er auch nicht verhindern konnte, nicht nur mit den Aufwendungen für die Rückzahlung, sondern auch mit der Zahlung von Vergütungszinsen zu belasten.
Weblink
Volltext der Entscheidung (VwGH 6. 7. 2016, Ro 2016/08/0017)
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)
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