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OGH: Wann ist die Entlastung von GmbH-Geschäftsführern anfechtbar?

Die Entlastung der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt der Beschlussfassung der Gesellschafter. Der Oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Enscheidung präzisiert, unter welchen Umständen eine Anfechtung der Entlastung möglich ist.
Von Redaktion
24. Oktober 2013

Nach § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG unterliegt die Entlastung der Geschäftsführer einer GmbH der Beschlussfassung der Gesellschafter. Unter Entlastung ist dabei die einseitige Erklärung der Gesellschaft zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen befreit, die aus deren Verstößen erwachsen können.

Der Entlastungsbeschluss ist eine Ermessensentscheidung der Gesellschafter, stellt der OGH nun klar (OGH 28. 8. 2013, 6 Ob 22/13y). Die Tatsache, dass die Entlastung wegen einer Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers hätte verweigert werden können, reicht noch nicht aus, den Beschluss anfechtbar zu machen.

Dieser lässt sich aber sehr wohl dann bekämpfen, wenn

  1. ein missbräuchliches Stimmverhalten der Mehrheit vorliegt, so etwa bei einer Kollusion zwischen der Mehrheit und dem Geschäftsführer, oder wenn

  2. die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist.

Anfechtbar ist der Entlastungsbeschluss vor allem auch in den Fällen, in denen die Gesellschafter kraft Treuepflicht verpflichtet gewesen wären, einen Beschluss nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG zu fassen, wenn die Entlastung

  1. trotz statutenwidriger Geschäftsführung, nicht vollständiger Vorlage der Unterlagen oder unvollständiger Auskünfte über die Geschäftsführung erteilt wird oder wenn

  2. der Verzicht auf Ersatzansprüche gegen die Organmitglieder unternehmerisch nicht vertretbar ist, also insbesondere bei schwerwiegenden Schädigungen der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder.

(Quelle: LexisNexis Rechtsnews/ KP)

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