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UFS: Keine rückwirkende Abgabenhaftung des faktischen Geschäftsführers

Der neu in die Bundesabgabenordnung eingeführte § 9a zur Abgabenhaftung einflussnehmender Personen ist auf Fälle vor dem Jahr 2013 nicht anwendbar. Davon geht der Unabhängige Finanzsenat aus.
Von Redaktion
12. September 2013

Nachdem der Konkursantrag einer GmbH abgewiesen und sie wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht worden war, wurden auch die Schulden der Gesellschaft am 19. 7. 2011 gelöscht.

Diese Abschreibung gemäß § 235 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wurde am 24. 1. 2013 jedoch widerrufen. Begründung: Mit der Aufnahme des § 9a in die BAO per 1. 1. 2013 bestehe die Möglichkeit, auf den Liquidator der GmbH als faktischen Geschäftsführer zuzugreifen. Außerdem habe er für die Umsatzsteuer 2007 und 2008 (sowie Säumniszuschläge 2008 und 2009) zu haften, weil diese aufgrund seiner Einflussnahme auf die Erfüllung der Pflichten des handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht hätten eingebracht werden können.

Dagegen beriefen vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) sowohl die GmbH (hinsichtlich Widerrufsbescheid) und der Liquidator (hinsichtlich Haftungsbescheid).

Der UFS gab den Berufungen statt: Eine Haftbarkeit des faktischen Geschäftsführers nach § 9a BAO setzt laut UFS eine nach dem 1. 1. 2013 verwirklichte Pflichtverletzung voraus. Eine Rückwirkung auf Pflichtverletzungen einflussnehmender Personen vor diesem Zeitpunkt ist von § 9a BAO nicht erfasst, daher auch nicht für die im gegenständlichen Fall betroffenen Abgaben aus den Jahren 2007 bis 2009.

Anmerkung der Redaktion:

Von einer Nichtanwendbarkeit des § 9a BAO auf „Altfälle“ gehen auch Althuber/Twardosz aus; siehe dazu ihren Aufsatz „Abgabenrechtliche Haftung des faktischen Geschäftsführers – Erstmalige Regelung durch das AbgÄG 2012“ in RdW 2013/104. (Sa)

(LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)

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