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OGH: Verschmelzungsverträge ohne notarielle Beurkundung ungültig

Der OGH hat erstmals klargestellt, dass § 222 des Aktiengesetzes im Sinne einer Notariatsaktspflicht zu verstehen ist: Ohne notarielle Beglaubigung bleibt selbst ein unterschriebener Verschmelzungsvertrag bloßer Entwurf.
Von Redaktion
03. April 2014

Zur Frage, ob § 222 des Aktiengesetzes als Anordnung einer Notariatsaktspflicht zu verstehen ist, liegt nun eine erste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (OGH 20. 2. 2014, 6 Ob 21/14b).

Der OGH stellt fest:

  1. Gemäß § 222 AktG bedarf der Verschmelzungsvertrag der „notariellen Beurkundung“. Die „notarielle Beurkundung“ in § 222 AktG ist im Sinn einer Notariatsaktspflicht zu verstehen. Die Errichtung eines Notariatsaktes ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Verschmelzungsvertrags. Daher ist selbst der unterfertigte Verschmelzungsvertrag nur ein Entwurf, solange er nicht in Notariatsaktsform errichtet ist. Die Form unterscheidet daher Vertrag und Entwurf.

  2. Die Anmeldung der Verschmelzung darf nicht vor Abschluss des Verschmelzungsvertrags vorgenommen werden. Der Verschmelzungsstichtag, auf den eine Schlussbilanz aufzustellen ist, darf höchstens neun Monate vor der Anmeldung liegen. Sofern ein Verbesserungsauftrag gem § 17 FBG möglich und die Anmeldung daher nicht abzuweisen ist, bleibt der Zeitpunkt der unvollständigen Anmeldung der für die Fristenberechnung maßgebliche Zeitpunkt.

Zu den Mängeln, die eine Verbesserung ausschließen, zählt aber unter anderem das Fehlen des Verschmelzungsvertrags. Ist der Verschmelzungsvertrag unterfertigt, aber nicht in Notariatsaktsform errichtet, ist daher kein Verbesserungsauftrag möglich. Der Eintragungsantrag ist abzuweisen und die Verschmelzung muss – gegebenenfalls mit Schlussbilanz auf einen anderen Stichtag und daher auch mit einem geänderten Verschmelzungsvertrag (Verschmelzungsstichtag) – neu angemeldet werden.

(LexisNexis Rechtsredaktion / KP)

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