EU erleichtert grenzüberschreitende gerichtliche Entscheidungen
13. Januar 2015
Mit den neuen Vorschriften wird das teure, langwierige Verfahren abgeschafft, das derzeit rund 10.000 Mal pro Jahr angewandt wird, um gerichtliche Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der EU grenzüberschreitend anerkennen zu lassen. Mit dessen Wegfall erhofft sich die Kommission jährliche Einsparungen von bis zu 48 Mio. Euro.
Ab sofort sind grenzüberschreitende gerichtliche Entscheidungen sofort EU-weit vollstreckbar. Zudem genießen Verbraucher einen besseren Schutz, wenn sie bei Händlern aus Nicht-EU-Ländern einkaufen. Den Unternehmen sollen die neuen Vorschriften mehr Rechtssicherheit bei Geschäften innerhalb der EU bringen.
Für kleine und mittlere Unternehmen könnten die neuen Vorschriften Einsparungen bis zu 12.000 Euro pro Fall bringen, schätzt die EU-Kommission.
Die wichtigsten Verbesserungen:
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In einem Mitgliedstaat erlassene Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden überall in der EU sofort vollstreckbar. Das kostspielige, schwerfällige „Exequaturverfahren“ wird abgeschafft. Sobald eine gerichtliche Entscheidung in einem Mitgliedstaat erlassen wird, kann der Gläubiger sie nun in einem anderen Mitgliedstaat vollstrecken lassen. Unternehmen und Bürger sollen ihr Geld künftig schneller und leichter zurückbekommen.
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Erhöhte Rechtssicherheit bei Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Unternehmen. In der Vergangenheit konnten Gerichtsstandsvereinbarungen umgangen werden, indem ein Gericht in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem vereinbarten angerufen wurde, um damit die Beilegung zu verzögern. Durch die neuen Vorschriften werden solche missbräuchlichen Praktiken unterbunden und es wird sichergestellt, dass im Falle paralleler Verfahren der vereinbarte Gerichtsstand den Vorrang erhält.
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Verbraucher und Arbeitnehmer genießen einen besseren Schutz bei Rechtsstreitigkeiten mit Parteien aus Drittstaaten. Bei Streitigkeiten kann das Gericht im Wohnsitzland des Verbrauchers angerufen werden; ein Gerichtsverfahren im Drittland bleibt den Betroffenen somit erspart. Außerdem können Arbeitnehmer in der EU, die bei einem in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind, Gerichtsverfahren gegen diesen vor dem Gericht des Mitgliedstaats anstrengen, in dem sie ständig arbeiten.
(Quelle: EU-Kommission)
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