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Rauchverbot: Wer ist „Inhaber“ öffentlicher Veranstaltungsräume?

Das Tabakgesetz verlangt vom „Inhaber“ von „Räumen eines öffentlichen Ortes“, für die Einhaltung des Rauchverbots zu sorgen. Wer aber ist unter „Inhaber“ genau zu verstehen und was ist ein „öffentlicher Ort“? Beides hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun präzisiert.
Von Redaktion
29. Mai 2013

Das Tabakgesetz (TabakG) und seine Materialien enthalten keine Definition des Begriffs „Inhaber“. In einem aktuellen Fall (VwGH 20. 3. 2013, 2010/11/0123) hatte der VwGH sich daher dazu zu äußern: Verstöße gegen das Rauchverbot in einer Veranstaltungshalle warfen die Frage auf, ob die Pächterin und Vermieterin der Halle oder der eingemietete Verein als „Inhaber“ für die Befolgung des Tabakgesetzes zuständig war.

„Inhaber“ muss unmittelbar eingreifen können

Die Behörden wiesen die Rolle des Inhabers der Vermieterin zu. Auch deshalb, weil in einem Rahmenmietvertrag zwischen den Parteien vereinbart war, dass der Mieter „sowie dessen Mitarbeiter“ in „Bezug auf Sicherheit der Besucher (Brandschutz, Fluchtwege, Rauchverbote, etc.) der Hallenleitung und deren Sicherheitsbeauftragten weisungsgebunden“ sind. Nach Ansicht des VwGH ist daraus aber keineswegs zwingend abzuleiten, dass sich der Vermieter verpflichtet hat, durch eigenes Sicherheitspersonal die Nichteinhaltung des Rauchverbotes zu unterbinden.

Mit „Inhaber“ gemäß § 13c Abs 2 TabG ist laut den Richtern derjenige gemeint, der – aufgrund der Art seines Kontaktes mit Personen, die z.B. als Kunden oder Gäste typischerweise gegen das Rauchverbot verstoßen könnten – objektiv in der Lage wäre, Verstöße von vornherein zu unterbinden und auf allfällige Verstöße direkt zu reagieren.

Im Regelfall wird somit nicht derjenige als „Inhaber“ anzusehen sein, der einen Raum an einen Dritten überlässt, und zwar auch dann, wenn die Überlassung für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum erfolgt.

Nur in Ausnahmefällen wird es denkbar sein, dass aufgrund entsprechender vertraglicher Beziehung auch der Überlasser (weiterhin) als unmittelbarer Inhaber anzusehen ist, etwa weil er sich ausdrücklich bestimmte Aspekte der unmittelbaren Sachherrschaft vorbehalten hat.

Veranstaltungshalle – „öffentlicher Ort“

Zum Verständnis des Begriffs „öffentlicher Ort“ verwies der VwGH auf ein früheres Erkenntnis (VwGH 20. 3. 2012, 2011/11/0215). In diesem Erkenntnis hat der VwGH u.a. ausgesprochen, dass der Begriff „öffentlicher Ort“ iSd § 1 Z 11 TabG durch das Wesensmerkmal der allgemeinen Zugänglichkeit geprägt ist. Davon abzugrenzen seien Räume, die nur für individuell bezeichnete Personen zugänglich sind.

Auf dieser Basis betrachtete der VwGH die Auffassung der Behörde nicht als rechtswidrig, wonach die Veranstaltungshalle im vorliegenden Fall ungeachtet der grundsätzlich erforderlichen Vorabakkreditierung auf einer Homepage nicht bloß für individuell bezeichnete Personen zugänglich gewesen sei, weil die Registrierung jedermann – kostenlos – offenstand.

(LexisNexis Rechtsredaktion / KP)

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