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Privatstiftungen: BMF-Info zur Begünstigtenmeldung ab 1. 4. 2011

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde – va zur Geldwäschebekämpfung – eine Offenlegungspflicht betreffend Stiftungsbegünstigte geschaffen, die nicht bereits in der Stiftungs(zusatz)urkunde bezeichnet sind. Das BMF beantwortete nun Zweifelsfragen betreffend diese neue Meldepflicht.
Von Redaktion
21. April 2011

Infolge der Änderung des § 5 Privatstiftungsgesetz (PSG) muss der Stiftungsvorstand dem Körperschaftsteuer-Finanzamt der Privatstiftung  nun diejenigen  Begünstigten unverzüglich elektronisch melden, die nicht in der Stiftungserklärung bezeichnet sind, sondern von der vom Stifter dazu berufenen Stelle oder vom Stiftungsvorstand als Begünstigte festgestellt werden.

Meldepflichtige Stiftungen

Auch wenn grundsätzlich alle Privatstiftungen – somit auch gemeinnützige Privatstiftungen – von der neuen Meldeverpflichtung betroffen sind, nimmt das BMF folgende Stiftungen von der Meldepflicht aus:

  • Versicherungsvereinsstiftungen,

  • Sparkassenstiftungen,

  • Arbeitnehmerförderungs- und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen sowie

  • Unternehmenszweckförderungsstiftungen.

Zu meldende Begünstigte

Am 31. 3. 2011 bestehende bzw bis dahin jemals festgestellte Begünstigte sind bis zum 30. 6. 2011 zu melden.

Entsteht die Begünstigtenstellung erst nach dem 31. 3. 2011 hat die Meldung nach dem Gesetz „unverzüglich“ zu erfolgen.  Das BMF akzeptiert diesbezüglich eine Meldung in einem Zeitraum von längstens 4 Wochen als unverzüglich.

Da die Entstehung der Begünstigtenstellung ausschlaggebend für die Entstehung der Meldeverpflichtung ist, nimmt das BMF folgende Klarstellungen vor:

  • Sieht eine Stiftungsurkunde Zuwendungen auch für Personen vor, die in einem nicht näher definierten Naheverhältnis zum Stifter stehen, bedarf es zunächst einer konkretisierenden Entscheidung durch die dazu berufene Stelle, um die konkrete  Begünstigtenstellung entstehen zu lassen. Eine solche Konkretisierung ist spätestens bei der erstmaligen Zuwendung an eine bestimmte Person anzunehmen.

  • Für gemeinnützige Stiftungen führt das BMF eine Bagatellgrenze in Höhe von € 250,- ein sowie eine Erleichterung für Sachleistungen bzw Dienstleistungen an einen unbestimmten Personenkreis (wie etwa bei Suppenküchen, Sozialdiensten oder Unterhaltungsdarbietungen). In individualisierter Form erbrachte Sach- oder Dienstleistungen, wie etwa die Zuwendung bestimmter Hilfsmittel oder auf die Bedürfnisse des Begünstigten zugeschnittene Dienstleistungen (etwa regelmäßige psychologische Betreuung einzelner Personen über einen längeren Zeitraum), sind jedoch immer zu melden.

Elektronische Meldung

Die Meldung hat über FinanzOnline zu erfolgen. Das BMF bietet auf seiner Homepage auch ein „Handbuch“ zur Durchführung der Meldung, in dem genaue Hinweise über die Vornahme der Meldung und über die neu eingerichtete Eingabemaske enthalten sind. Das Handbuch ist unter https://www.bmf.gv.at/EGovernment/FINANZOnline/InformationenfrUnte_3154/Handbuch_Privatstiftung.pdf abrufbar

Quelle: BMF

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