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Präzisierung zu Insider-Informationen: EuGH stärkt Aktionärsrechte

Der Europäische Gerichtshof hat den Begriff der Insider-Information zugunsten der Anlegerrechte präzisiert. Vorausgegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit nach dem plötzlichen Rücktritt von Daimler-Chef Jürgen Schrempp im Jahr 2005. Die Frage war, ob Daimler schon vor der öffentlichen Bekanntgabe des Abgangs eine „präzise Information“ dazu vorgelegen war.
Von Redaktion
28. Juni 2012

Am 28. Juli 2005 gab die Daimler AG überraschend einen Aufsichtsratsbeschluss bekannt, wonach der Vorstandsvorsitzende Jürgen Schrempp zum Jahresende ausscheiden und Dieter Zetsche auf seinen Posten nachrücken werde. Diese Ankündigung versetzte die Börsen in Aufruhr, der Kurs der Daimler-Aktien stieg stark an.

Geprellte Anleger?

Doch bereits am 17. Mai 2005 hatte Schrempp – wie sich später herausstellte – seine Rücktrittsabsichten mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats erörtert, und im Anschluss daran wurden weitere Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands darüber informiert.

Dieser Umstand veranlasste den Daimler-Aktionär Markus Geltl und andere Aktionäre zu einer Klage gegen den Autokonzern. Geltl hatte seine Aktien noch vor der Veröffentlichung des geplanten Führungswechsels und den dadurch ausgelösten Kursanstieg abgestoßen. Dadurch sei ihm ein finanzieller Schaden entstanden. Nach Ansicht der Kläger hätte die Information schon früher an die Öffentlichkeit gegeben werden müssen, da es sich um eine Insider-Information handelte. Nach geltendem EU-Recht müssen Emittenten von Finanzinstrumenten Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, so schnell wie möglich der Öffentlichkeit bekanntgeben.

Wann ist eine Information „präzise“?

„Insider-Informationen“ sind einerseits als öffentlich nicht bekannt und kursrelevant, andererseits aber auch als „präzise“ definiert. Der deutsche Bundesgerichtshof, vor dem der Fall anhängig ist, hat den EuGH deshalb ersucht, den Begriff „präzise Information“ näher zu erläutern. Genauer: Konnte eine „präzise Information“ über das Ausscheiden von Schrempp schon vor der Entscheidung des Aufsichtsrats vom 28. Juli 2005 bestanden haben?

Mit seinem heutigen Urteil bejaht der Europäische Gerichtshof diese Frage: Bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, können nicht nur dieser Umstand oder dieses Ereignis „präzise Informationen“ im Sinne der geltenden Bestimmungen sein. Auch die mit der Verwirklichung des Umstands oder Ereignisses verknüpften Zwischenschritte dieses Vorgangs können als präzise Information gelten.

Demnach kann ein Zwischenschritt, der einer Entscheidung eines börsennotierten Unternehmens vorausgeht, eine Insider-Information darstellen, über die die Finanzmärkte informiert werden müssen. Will heißen: Emittenten dürfen wichtige (Personal-)Entscheidungen nicht erst dann öffentlich machen, wenn sie bereits getroffen sind, sondern schon zu einem Zeitpunkt, wo sie erst vorbereitet werden.

(PM, kp)

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