Gesetzesnovelle: Mehr Transparenz für börsennotierte Unternehmen
04. August 2015
Mit einer Gesetzesnovelle (s. BGBl I 2015/98 vom 3. 8. 2015) werden Bestimmungen im Börsegesetz 1989, im Kapitalmarktgesetz und im Rechnungslegungs-Kontrollgesetz an die EU-Richtlinie zu den Transparenz-Vorschriften für börsennotierte Gesellschaften (RL 2013/50/EU) angepasst. Die Änderungen treten mit 26. 11. 2015 in Kraft.
Hauptgesichtspunkte der Novelle
Abschaffung von belastenden Verwaltungsbestimmungen für bestimmte Marktsegmente: Künftig sollen besonders kleine und mittlere Unternehmen gefördert werden, indem bisher belastende Verwaltungsbestimmungen abgeschafft werden. Ein Beispiel sind etwa verpflichtende Quartalsberichte für manche Marktsegmente.
Neuregelung von Definitionen und Meldepflichten für wichtige Beteiligungen: Durch eine Gesetzeslücke hätten sich börsennotierte Gesellschaften bis jetzt der Beaufsichtigung gänzlich entziehen können. Diese Lücke wird geschlossen. Wählen Gesellschaften nicht von sich aus einen Herkunftsmitgliedstaat, wird ihnen automatisch einer zugewiesen, sodass eine Beaufsichtigung jedenfalls gewährleistet ist.
Zentraler Zugang zu Finanzinformationen: ESMA wird künftig ein gemeinsames elektronisches Zugangsportal betreiben, um grenzübergreifende Investitionen zu erleichtern. Anlegern soll dadurch der Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf alle börsennotierten Gesellschaften in der EU problemlos ermöglicht werden.
Öl-, Gas- und Bergbauunternehmen werden dazu verpflichtet, ihre Zahlungen an staatliche Stellen in jenen Ländern offenzulegen, in denen sie wirtschaftlich tätig sind. Damit soll eine exzessive Ausbeutung von Naturressourcen bekämpft werden.
Stärkung und Erweiterung der Sanktionsbefugnisse: Zur Einhaltung der neuen Transparenz-Vorschriften werden die Sanktionsbefugnisse erweitert. Die FMA kann hohe Strafen verhängen, die auch öffentlich bekannt gemacht werden. Natürliche Personen können Geldstrafen bis zu zwei Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens (soweit sich dieser beziffern lässt) treffen. Für juristische Personen gelten Geldstrafen von bis zu zehn Mio. Euro oder fünf Prozent des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion/ KP)
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