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Ohne Not: Steuerberater gab Sachverständigem Vertrauliches preis

Gibt der Steuerberater eines Angeklagten einem Sachverständigen vertrauliche Dokumente weiter, können diese im Gerichtsverfahren verwendet werden. Denn Sachverständige sind keine Organe der Gerichtsbarkeit, Berufsgeheimnisträger müssen Sachverständigen nichts offenlegen. Dies stellt der OGH in einem aktuellen Urteil klar.
Von Redaktion
17. April 2016

Der Steuerberater eines Angeklagten hat als Berufsgeheimnisträger in einem Gerichtsverfahren ein Aussageverweigerungsrecht. Wird dieses umgangen und die daraus gewonnene Information in der Hauptverhandlung verwendet, hat diese Umgehung die Nichtigkeit des Urteils zur Folge.

Im vorliegenden Fall übergab der Steuerberater des Angeklagten allerdings freiwillig Unterlagen an einen Sachverständigen.

Keine Umgehung von Aussageverweigerungsrecht

Damit wird das Aussageverweigerungsrecht des Steuerberaters nicht umgangen, stellt der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil (vgl. Kasten) fest. Von der Strafprozessordnung (§ 157 StPO) wird lediglich die Konfliktsituation erfasst, dass ein als Zeuge in Betracht kommender Berufsgeheimnisträger durch Einflussnahme auf seine freie Willensbildung zur Weitergabe geschützter Information veranlasst wird.

Ohne eine solche Einflussnahme bedeutet eine nicht vertrauliche Informationsweitergabe an Dritte hingegen die freiwillige Preisgabe des Berufsgeheimnisses, es liegt dann also kein Verstoß gegen das Umgehungsverbot vor.

Sachverständige sind keine Organe der Gerichtsbarkeit

Dies gilt ebenso für schriftliche oder mündliche Mitteilungen an Sachverständige: Diese sind keine Organe von Gerichtsbarkeit oder Strafverfolgungsbehörden und – von Ausnahmen abgesehen – auch keine „Verhörspersonen“; nur Organe des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei fallen unter diese Kategorie.

Das Handeln von Sachverständigen ist hingegen dem Staat nicht zurechenbar; sie haben auch keine prozessuale Befugnis, Informationen ohne Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden zwangsweise zu beschaffen.

Berufsgeheimnisträger muss selbst über seine Rechte Bescheid wissen

Eine „Belehrung“ des Berufsgeheimnisträgers über dessen Freiheit, die Informationsweitergabe an den Sachverständigen zu verweigern, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Einschränkend weist der OGH jedoch darauf hin, dass eine unzulässige Einflussnahme des Sachverständigen auf den Berufsgeheimnisträger (etwa durch gezielte Täuschung über seine Befugnisse) zwar dem Staat nicht zuzurechnen wäre, aber Ausdruck von Befangenheit des Experten sein könnte.

In einem solchen Fall könnte der Erstattung von Befund und Gutachten oder deren Vorkommen in der Hauptverhandlung durch entsprechende Antragstellung entgegengewirkt werden.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH 26. 1. 2016, 14 Os 86/15a)

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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