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EuGH zur Rückforderung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe

In einem estnischen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ging es um die Frage, unter welchen Umständen ein Mitgliedstaat gewährte staatliche Beihilfen vom Beihilfeempfänger zurückverlangen muss.
Von Redaktion
10. März 2019

Die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Anmeldung von staatlichen Beihilfen bei der Europäischen Kommission entfallen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Beihilfen einen „Anreizeffekt“ haben. KMU-Beihilfen, die unter diese Verordnung fallen, gelten dann als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger den Beihilfeantrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt hat.

Mit der „Durchführung des Vorhabens oder der Tätigkeit“ bereits vor dem Beihilfeantrag kommt eine rechtsverbindliche erste Bestellung von Anlagen zustande. Wie hoch die eventuellen Kosten für den Rücktritt von dieser Verpflichtung sind, ist dabei nicht maßgeblich, so der EuGH (EuGH 5. 3. 2019, C-349/17).

Bei Verstoß gegen Anmeldepflicht sind Beihilfen zurückzufordern

Gewährt die nationale Stelle dennoch die Beihilfe, liegt ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht vor. In diesem Fall obliegt es der nationalen Stelle, diese rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern, und zwar auch dann, wenn es sich um eine aus einem Strukturfonds kofinanzierte Beihilfe handelt. Die Gewährung einer Beihilfe unter rechtsfehlerhafter Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung kann laut EuGH kein berechtigtes Vertrauen der Empfänger in die Rechtmäßigkeit der Beihilfe begründen.

Auch Zinsen sind zu berechnen

Die Zinsen sind bei der Rückforderung der Beihilfe grundsätzlich nach den Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts zu berechnen. Das EU-Recht verlangt diesbezüglich jedoch, dass die vollständige Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe sichergestellt ist und der Beihilfeempfänger somit für den gesamten Zeitraum Zinsen in Höhe eines Zinssatzes zu zahlen hat, der genauso hoch ist wie der, der angewendet worden wäre, wenn er den Betrag der Beihilfe während dieses Zeitraums auf dem Markt hätte leihen müssen.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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