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OGH zur Klagbarkeit der Wettgewinne von Wettbüro-Mitarbeitern

Die Rechtsprechung zur Klagbarkeit von Gewinnen aus Sportwetten ist auch auf die Gewinne aus Wetten anwendbar, die die Angestellte eines Wettbüros, der das Wetten arbeitsvertraglich nicht untersagt war, an ihrem Arbeitsplatz getätigt hat.
Von Redaktion
20. August 2015

Die Erstklägerin tätigte in Absprache mit dem Zweitkläger, der die Hälfte des Wetteinsatzes trug, in jener Wettbürofiliale, in der sie damals als Wettschaltermitarbeiterin angestellt war, während ihrer Arbeitszeit drei Wetten auf den Ausgang von bestimmten Fußballmatches.

Weder im Angestelltendienstvertrag der Erstklägerin noch in dem ihr bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigten Dienstzettel war ein Wettverbot für das Wettbüro ihres Arbeitgebers enthalten; ein solches wurde ihr auch nicht mündlich erteilt.

Die Kläger gewannen alle drei Wetten und begehrten von der beklagten Buchmacherin die Auszahlung der Wettgewinne.

Die Beklagte wendete insbesondere ein, die Wettschuld sei nicht klagbar, weil die Erstklägerin als Mitarbeiterin des Vermittlers nicht schutzwürdig sei, zumal sie die Wetten während ihrer Arbeitszeit mit einem Zeitaufwand von etwa einer halben Stunde gespielt habe.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge und stellte klar, dass die Rechtsprechung zur Klagbarkeit des Gewinns aus Buchmacherwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen auch für Wettgewinne gilt, die Mitarbeiter von Wettbüros ohne Verstoß gegen ein arbeitsvertragliches Wettverbot während ihrer Arbeitszeit erzielt haben.

Laut Rechtsprechung sind Buchmacherwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat.

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Volltext der Entscheidung (OGH, 17. 6. 2015, 3 Ob 58/15y)

(Quelle: OGH)

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