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Geldwäsche: Anpassungen im Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare

Mit Änderungen im Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare will Österreich der Vierten Geldwäsche-Richtlinie Genüge tun. Ein Hauptaspekt ist die Herausarbeitung des „risikobasierten Ansatzes“ im Rahmen der Aufsicht durch die Rechtsanwalts- und Notariatskammern.
Von Redaktion
23. Juni 2019

Im Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare wurde die Vierte Geldwäsche-Richtlinie (RL [EU] 2015/849) mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 umgesetzt. Dabei wurden umfangreiche Anpassungen der Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Rechtsanwaltsordnung (RAO), der Notariatsordnung (NO) und dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) vorgenommen.

Wie gegen alle anderen EU-Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission zuletzt auch gegen die Republik Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der Vierten Geldwäsche-RL eingeleitet. Defizite wurden dabei u.a. auch im Bereich des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Notare geortet.

Präzisierung von Verpflichtungen

Auch wenn sich die Mehrzahl der Kritikpunkte im laufenden Vertragsverletzungsverfahren aller Voraussicht nach ausräumen lassen, zeigt die Analyse der Europäischen Kommission doch, dass die Verpflichtungen der Rechtsanwälte und Notare in dem einen oder anderen Punkt präzisiert werden sollten, weil sie missverstanden werden können. Das soll mit den vorgeschlagenen Änderungen (RV 12. 6. 2019, 633 BlgNR 26. GP)  geschehen.

Risikobasierter Ansatz

Wesentliche Punkte des Gesetzesvorhabens sind die stärkere Herausarbeitung des „risikobasierten Ansatzes“ im Rahmen der Aufsicht durch die Rechtsanwalts- und Notariatskammern, die Förderung der Zusammenarbeit der für Belange der Geldwäsche-Prävention und -Bekämpfung zuständigen Behörden und Stellen sowie Klarstellungen bzw. Nachjustierungen bei verschiedenen Pflichten bzw. Aufgaben der Rechtsanwälte und Notare, etwa bei den von ihnen einzurichtenden Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, dem Verbot der Informationsweitergabe im Fall einer Meldung an die Geldwäschemeldestelle oder den zu verwendenden Kommunikationsmittel und -wege bei der Übermittlung von Informationen an die Geldwäschemeldestelle.

Klarere Regelungen

Klarere Regelungen soll es schließlich auch für die Fälle geben, in denen ein Rechtsanwalt (eine Rechtsanwalts-Gesellschaft) über Zweig- oder Kanzleiniederlassungen verfügt. Dafür bedarf es gemeinsamer Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, die sowohl von der Haupt- wie auch der Zweig-/Kanzleiniederlassung einzuhalten sind.

Außerdem soll die Novelle zum Anlass für eine Klarstellung in der Jurisdiktionsnorm (JN) genommen werden. Die örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung eines Wertpapiers, das von einer Zweigstelle selbstständig ausgegeben wurde, richtet sich nach dem „Sitz“ (bzw. nach heutiger Terminologie „Ort“) der Zweigniederlassung, wobei durch die nun gewählte Formulierung klargestellt werden soll, dass es sich dabei um eine Wahlmöglichkeit für den Antragsteller handelt.

Die Änderungen in der JN soll mit 1. 1. 2019 in Kraft treten, die übrigen Änderungen mit 1. 8. 2019.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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