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OGH: Kreditschädigung in Medienberichterstattung?

Identifiziert sich ein Medium erkennbar nicht mit der Meinung von Zitierten über eine dritte Person, spricht dies dagegen, dass eine Kreditschädigung vorliegt, so der OGH. Abschließend beurteilen lässt sich die Frage jedoch nur anhand der im Einzelfall verwendeten Formulierungen und weiterer, vom OGH genannter Kriterien.
Von Redaktion
09. August 2018

Ob eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden.

Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalls, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, hängt sie doch ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen ab. Auch die Frage, in welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt, entscheiden stets die Umstände des Einzelfalls.

Güterabwägung

In Betracht zu ziehen sind in erster Linie die Schwere des Vorwurfs, der wiedergegeben wird, und die abschätzbaren sozialen Folgen für den Betroffenen; dem ist die Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses gegenüberzustellen, über die Äußerung des Dritten informiert zu werden.

Für durchaus vertretbar hält der OGH im vorliegenden Fall (OGH 6 Ob 50/18y vom 26.4.2018) die Auffassung der Vorinstanzen, der Beklagte habe sich mit den wiedergegebenen Äußerungen nicht identifiziert und es habe ein überwiegendes öffentliches Interesse an diesen Äußerungen bestanden:

Der Beklagte hat die Äußerungen lediglich wiedergegeben und darüber berichtet, dass die Genannten die inkriminierten Anschuldigungen gegen den Kläger erheben. Es wurden überwiegend Originaltöne der Äußerungen eingespielt, wodurch für den Betrachter deutlich wurde, dass eben die Genannten und nicht der Beklagte selbst die Vorwürfe erheben.

Die Vorwürfe wurden auch nicht entstellt wiedergegeben. Es wurde stets in Verdachtsform berichtet und mehrmals erwähnt, dass der Kläger die Vorwürfe bestreitet; dabei kamen auch dessen Rechtsvertreter mehrmals zu Wort. Weiters wird im Beitrag explizit von Videos der „angeblichen“ Geldübergaben gesprochen und ausdrücklich erwähnt, dass auf den Videos eigentlich nichts Näheres zur Geldübergabe zu sehen sei.

Beim Vergleich mit einer Krähe, der im Bericht getätigt wird und den der Kläger auf sich bezieht, handelte es sich zum einen um eine blumige Formulierung im Rahmen der journalistischen Freiheit, zum anderen wurden nicht der Kläger, sondern das Glücksspiel als solches mit einer Krähe verglichen; entgegen der Auffassung des Klägers kann somit auch aus diesem Vergleich nicht abgeleitet werden, dass sich der Beklagte mit den Vorwürfen identifizierte.

(Quelle: LexisNexis Rechtsredaktion)

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