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OGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Kartelldeliktsschäden

Bei Geltendmachung eines Schadens infolge einer rechtswidrigen Marktmanipulation ist der Erfolgsort der Sitz bzw. Wohnsitz des Geschädigten. Deshalb kann der Geschädigte die an der Marktmanipulation Beteiligten bei dem Gericht, das für seinen (Wohn-)Sitz zuständig ist, klagen. Das hat der OGH im Zusammenhang mit den Libor-Zinsmanipulationen entschieden.
Von Redaktion
22. September 2016

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte bei einer österreichischen Bank einen Kredit aufgenommen, dessen Sollzinssatz an den internationalen Referenzzinssatz Libor gekoppelt war.

Die Beklagte ist eine international tätige Bank, die zwischen Mai 2008 und Juli 2009 gemeinsam mit einer anderen Bank rechtswidrig an der Manipulation des Libor in Schweizer Franken mitgewirkt haben soll. Die Europäische Kommission hatte in einem Kartellverfahren gegen die Mittäterin der Beklagten eine hohe Geldbuße verhängt, der Beklagten als Kronzeugin die Strafe aber erlassen.

Durch die Manipulationen sieht der Kläger einen Schaden in seinem Vermögen durch höheren Zinsaufwand verwirklicht.

Nach den unionsrechtlichen Vorschriften könne jedermann auf Schadenersatz verklagt werden, wenn zwischen dem Schaden und einem Zuwiderhandeln gegen unionsrechtliche Wettbewerbsvorschriften ein ursächlicher Zusammenhang bestehe, so der Kläger; die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts ergebe sich aus dem Wohnsitz des Klägers in Österreich, wo er auch seine Bankkonten habe.

Das Urteil

Das Erstgericht verwarf die Einrede der örtlichen (internationalen) Unzuständigkeit.

Das Rekursgericht wies hingegen die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts zurück. Die hier maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen seien einschränkend dahin auszulegen, dass der Ort, an dem sich ein bloßer Folgeschaden verwirklicht habe, nicht die Zuständigkeit begründe. Zwar könne eine Manipulation des Libor Folgewirkungen auch auf den dem Kläger von seiner österreichischen Bank vorgeschriebenen Zinssatz haben, der sich an dem von der Beklagten behauptetermaßen manipulierten Referenzzinssatz orientiere. Dabei handle es sich jedoch um einen Folgeschaden, der nur mittelbare Auswirkungen auf das vom Kläger seiner Vertragspartnerin zu leistende Entgelt habe.

Der Oberste Gerichtshof erklärte das vom Kläger an seinem Wohnsitz angerufene Gericht für zuständig. Es wird daher in der Sache zu prüfen haben, ob die vom Kläger behaupteten Schäden tatsächlich eingetreten sind oder einzutreten drohen und die Beklagte diese Schäden durch das vom Kläger behauptete rechtswidrige Verhalten auch verursacht hat.

Der Europäische Gerichtshof habe bereits entschieden, dass bei einer Klage, mit der von in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Beklagten wegen Kartellrechtsverstößen Schadenersatz verlangt wird, jeder angeblich Geschädigte auch bei dem Gericht des Orts klagen kann, an dem er seinen Sitz hat.

Nichts Anderes gilt, wenn – wie hier im Anlassfall – der nach seinen Behauptungen Geschädigte ein Bankkunde ist, der seine Schadenersatzklage auf eine unionsrechtswidrige Marktbeeinflussung durch die Beklagte stützt.

Für das Kartelldeliktsrecht ist der Erfolgsort, also der Ort, wo der durch die kartellbedingten Mehrkosten verursachte Schaden entsteht, der (Wohn-)Sitz des Geschädigten.

Weblink

Volltext der Entscheidung (OGH, 30. 8. 2016, 4 Ob 120/16z)

(Quelle: OGH)

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